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Ratgeber · Praxis

Dienstplanung im Handwerksbetrieb: Monteure, Notdienst und Qualifikation richtig planen

Warum der Handwerksbetrieb ein Sonderfall der Dienstplanung ist

Wer in einem Elektro- oder SHK-Betrieb die Mannschaft einteilt, plant nicht gegen eine Ladenöffnungszeit oder eine Bedarfskurve an der Theke, sondern gegen das Auftragsbuch. Montagen, Wartungen, Reparaturen und Notdienste konkurrieren um dieselben Hände, die Einsatzorte wechseln täglich, und ohne die richtige Qualifikation an der richtigen Stelle läuft gar nichts. Die Besonderheiten in dieser Kombination:

  • Auftrags- statt Öffnungszeit: Der Bedarf entsteht aus zugesagten Terminen, Baustellenabrufen und der Heizsaison — nicht aus festen Betriebszeiten. Geplant wird, wer mit welcher Kolonne zu welchem Einsatz fährt.
  • Wechselnde Einsatzorte: Die Arbeit findet beim Kunden statt, oft über ein ganzes Einzugsgebiet verteilt. Fahrtzeiten, Anfahrten und der Wechsel zwischen Baustellen gehören zur Planung dazu.
  • Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung: Das Handwerk ist zulassungspflichtig, und an Strom, Gas und Kältemittel darf nur, wer es nachweislich darf. Qualifikation ist hier keine Komfortfrage, sondern eine harte Besetzungsbedingung mit Haftungsfolgen.
  • Notdienst und Heizsaison: Gerade im SHK-Handwerk ballt sich der Bedarf im Herbst und Winter, dazu kommt der Not- und Störungsdienst rund um die Uhr — mit Rufbereitschaft, Nachtstunden und Sonntagsarbeit.
  • Fachkräftemangel und viele Azubis: Die Betriebe bilden stark selbst aus, planen mit Auszubildenden unter 18 und konkurrieren hart um Gesellen — das erhöht den Planungs-, Einarbeitungs- und Bindungsdruck.

Diese Mischung macht die Handwerksplanung anspruchsvoll — und anders als im klassischen Schichtbetrieb. Gehen wir die Bausteine der Reihe nach durch, beginnend mit der Frage, ob es überhaupt ein „Dienstplan“ ist.

Dienstplan oder Einsatzplan? Eine ehrliche Einordnung

Im Handwerk heißt das Werkzeug selten „Dienstplan“ und meist „Einsatzplan“, „Tourenplan“ oder schlicht „die Tafel“. Der Unterschied ist real: Ein Restaurant oder eine Pflegeeinrichtung besetzt feste Schichten an einem festen Ort; ein Handwerksbetrieb verteilt Personen und Kolonnen auf Aufträge an wechselnden Orten. Das ist zuerst eine Frage der Auftrags- und Kapazitätsplanung — welcher Auftrag wann mit welcher Mannschaft erledigt wird.

Trotzdem steckt in jedem Einsatzplan ein Dienstplan: Sobald festgelegt ist, wer am Dienstag von 7 bis 16 Uhr auf der Baustelle in der Nachbarstadt ist, sind Lage und Verteilung der Arbeitszeit bestimmt — mit allen Folgen für Ruhezeit, Höchstarbeitszeit, Pausen, Zuschläge und Zeiterfassung. Die Personalplanung im Handwerk verbindet deshalb beide Ebenen: die betriebswirtschaftliche Auftragssteuerung und die arbeitszeitrechtliche Dienstplanung.

Abgrenzung zum Bauhauptgewerbe: Ausbau-Handwerk, nicht Bau

Bevor es ins Detail geht, eine Abgrenzung, die bares Geld bedeutet. Das Elektro- und das SHK-Handwerk gehören zum Ausbaugewerbe und sind nicht Teil des Bauhauptgewerbes. Der betriebliche Geltungsbereich der Bau-Sozialkassen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII des Verfahrenstarifvertrags) nimmt das Elektroinstallationsgewerbe, das Klempnerhandwerk, das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe sowie den Zentralheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagenbau ausdrücklich aus — vorausgesetzt, diese Tätigkeiten überwiegen zeitlich. Das hat drei handfeste Folgen:

  • Kein Baumindestlohn: Es gilt nicht der Baumindestlohn des Bauhauptgewerbes (15,86 € / 17,34 € ab April 2026), sondern der eigene Branchen- oder der gesetzliche Mindestlohn (dazu gleich mehr).
  • Keine SOKA-Bau: Kein Sozialkassenbeitrag, kein portables 30-Tage-Tarifurlaub, kein Saison-Kurzarbeitergeld und keine Winterbau-Umlage — anders als im Baugewerbe.
  • Eigene Tarifwelt: Elektro und SHK haben ihre eigenen Rahmen- und Entgelttarifverträge, nicht den Bau-Tarif.

Der Personalbedarf: aus Auftragslage, Heizsaison und Einsatzorten

Die Personalbedarfsplanung im Handwerk setzt an drei Treibern an. Erstens an der Auftragslage: Aus den zugesagten Terminen und den geschätzten Stunden je Auftrag ergibt sich, wie viele Monteurstunden welcher Qualifikation in der Woche gebraucht werden. Zweitens an der Saison: Im SHK-Handwerk zieht die Heizperiode ab Herbst den Bedarf nach oben — Heizungswartung, Ausfälle, Nachrüstungen —, während das Elektrohandwerk eher den Konjunktur- und Baustellenzyklus spürt. Drittens an den Einsatzorten: Weil die Arbeit beim Kunden stattfindet, binden Anfahrten und Wege Kapazität, die eingeplant werden muss.

Geplant wird in Kolonnen und Teams mit passendem Qualifikationsmix — typischerweise ein Meister oder Vorarbeiter, ein bis mehrere Gesellen und ein Azubi. Für die Zuordnung gilt wie überall das Weisungsrecht nach § 106 GewO nach billigem Ermessen; Verfügbarkeiten und Wünsche der Mitarbeitenden gehören in die Abwägung. Wo Früh- und Spättermine oder An- und Abfahrten weit auseinanderliegen, kann ein geteilter Dienst sinnvoll sein; die Schichtmodelle sind im Handwerk aber meist einfacher als im Mehrschichtbetrieb — der Kern ist der Tagdienst, ergänzt um Notdienst und Rufbereitschaft.

Meisterpflicht und Qualifikation als harte Besetzungsbedingung

Nirgends ist Qualifikation so unmittelbar eine Planungsbedingung wie im zulassungspflichtigen Handwerk. Hier greifen mehrere Ebenen ineinander.

Meisterpflicht und Betriebsleiterprinzip

Elektrotechniker (Anlage A Nr. 25 der Handwerksordnung) und Installateur und Heizungsbauer (Anlage A Nr. 24) sind ebenso wie Klempner (Nr. 23), Kälteanlagenbauer (Nr. 18) und Ofen- und Luftheizungsbauer (Nr. 2) zulassungspflichtige Handwerke. Der Betrieb darf nur geführt werden, wenn er in die Handwerksrolle eingetragen ist, und das setzt eine fachliche Leitung mit Meisterqualifikation voraus (Betriebsleiterprinzip, § 7 HwO). Wichtig für die Planung: Die Meisterqualifikation muss im Betrieb vorhanden sein, nicht bei jedem einzelnen Gesellen oder Monteur — die Mannschaft arbeitet unter der Verantwortung des qualifizierten Betriebsleiters.

Neben der klassischen Meisterprüfung gibt es zwei Wege in die Handwerksrolle: die Ausübungsberechtigung (§ 7a HwO) für jemanden, der bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk führt, und die Altgesellenregelung (§ 7b HwO) für Gesellen mit bestandener Gesellenprüfung und sechs Jahren Berufserfahrung, davon vier in leitender Stellung. Für die hier betrachteten Gewerke (Elektro, SHK, Klempner, Kälteanlagenbau, Ofenbau) steht die Altgesellenregelung offen.

Wer darf an Strom, Gas und Kältemittel?

  • Elektrische Anlagen: Nach der DGUV Vorschrift 3 darf an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur eine Elektrofachkraft selbständig arbeiten. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person darf nur unter deren Leitung und Aufsicht tätig werden — fachfremdes Personal gar nicht. Die wiederkehrende Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Betriebsmittel erfolgt durch eine befähigte Person; die Richtwert-Prüffristen liegen bei etwa sechs Monaten, auf Baustellen bei drei Monaten.
  • Gas und Wasser: Um an das Gas- oder Wassernetz anzuschließen, muss der Betrieb im Installateurverzeichnis des jeweiligen Netzbetreibers eingetragen sein (§ 13 Niederdruckanschluss­verordnung für Gas, § 12 AVBWasserV für Wasser); die Eintragung setzt die fachliche Qualifikation voraus, der Netzbetreiber stellt einen Installateurausweis aus, die technischen Anforderungen folgen den DVGW-Arbeitsblättern.
  • Kältemittel (Klima, Wärmepumpe): Wer an Kältekreisläufen arbeitet, braucht eine Sachkunde- oder Zertifizierungsbescheinigung nach der EU-F-Gase-Verordnung (VO (EU) 2024/573) in Verbindung mit der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Bestehende Zertifikate nach der alten Verordnung gelten übergangsweise weiter und sind dann aufzufrischen.
  • Weitere typische Nachweise: Arbeiten unter Spannung, Schweißerprüfungen, Höhenarbeit mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz, Gerüst, Flurförderzeuge (Staplerschein) oder Hubarbeitsbühne — je nach Einsatz harte Bedingungen mit eigenem Nachweis und Auffrischungsintervall.
  • Unterweisung als Dauerpflicht: Die Unterweisung nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 (bei Einstellung, bei neuer Tätigkeit und mindestens jährlich, dokumentiert) ist das wiederkehrende „Ablaufdatum“, das die Planung im Blick behalten muss.

Der Branchenmindestlohn: Elektro ja, SHK nein

Beim Entgelt unterscheiden sich die beiden Gewerke deutlich — und das ist eine der wichtigsten Besonderheiten der Branche. Für das Elektro- und informationstechnische Handwerk gibt es einen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlohn (ausgehandelt von ZVEH und IG Metall). Er gilt bundeseinheitlich für alle Betriebe der Branche — nicht nur für tarifgebundene — und liegt mit rund 14,90 € pro Stunde (Stand 2026, jährlich steigend) spürbar über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €.

Für das SHK-Handwerk gibt es dagegen keinen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn. Es existiert ein Entgelttarifvertrag (ZVSHK und IG Metall), der aber nur tarifgebundene Betriebe bindet. Für einen nicht tarifgebundenen SHK-Betrieb ist der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € 2026, 14,60 € 2027) die Untergrenze; die vollen tariflichen Facharbeiterlöhne liegen deutlich höher, gelten aber nicht automatisch für jeden Betrieb.

Die strikte 11-Stunden-Ruhezeit: die Falle nach dem langen Tag

Die operativ teuerste Falle im Handwerk ist die Ruhezeit. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen zwischen zwei Arbeitstagen elf Stunden ununterbrochene Ruhe liegen. Die Möglichkeit, diese auf zehn Stunden zu verkürzen, räumt § 5 Abs. 2 nur ausdrücklich genannten Bereichen ein: Krankenhäusern und Pflege, Gaststätten und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, dem Rundfunk sowie der Landwirtschaft. Das Handwerk steht nicht in dieser Liste — die elf Stunden gelten ohne Abstriche.

Das kollidiert mit zwei typischen Situationen: dem späten Notdiensteinsatz (wer nachts um eins vom Heizungsnotdienst zurückkommt, darf nicht um sieben wieder auf der Baustelle stehen) und dem langen Montagetag mit weiter Anfahrt. Die Ruhezeit beginnt erst nach dem tatsächlichen Ende des Einsatzes — inklusive der Rückfahrt, soweit sie Arbeitszeit ist — und läuft voll durch. Dasselbe gilt für die 10-Stunden-Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG mit ihrem Sechs-Monats-Ausgleich) und die Pausen ab sechs Stunden. Abweichungen sind nur über einen Tarifvertrag (§ 7 ArbZG) oder eine behördliche Bewilligung möglich.

Reisezeit und Fahrten zwischen den Einsätzen

Weil die Arbeit beim Kunden stattfindet, ist die Reisezeit im Handwerk kein Randthema. Zwei Fragen muss die Planung dabei auseinanderhalten.

Arbeitsschutzrechtlich gilt: Für Monteure ohne festen Arbeitsort — die morgens von zu Hause direkt zum ersten Kunden und abends vom letzten Kunden nach Hause fahren — zählt die erste und die letzte Fahrt des Tages als Arbeitszeit (EuGH 10.09.2015, C-266/14 Tyco). Fahrten zwischen zwei Einsatzorten im Lauf des Tages sind ohnehin Arbeitszeit. Diese Zeiten gehen in die 10-Stunden-Höchstgrenze und in die 11-stündige Ruhezeit ein. Wer dagegen einen festen Betriebssitz hat und morgens erst dorthin fährt, für den ist dieser Weg Wohnung–Betrieb grundsätzlich keine Arbeitszeit (aber als Wegeunfall unfallversichert).

Vergütungsrechtlich sagt das Tyco-Urteil nichts: Ob und wie Fahrtzeit bezahlt wird, richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag, sonst nach § 612 BGB; der Mindestlohn bildet die Untergrenze. Die beiden Ebenen dürfen nicht vermischt werden — eine Fahrt kann arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit sein und zugleich vertraglich gesondert (aber mindestens bis zum Mindestlohn) vergütet werden.

Notdienst, Rufbereitschaft und Sonntagsarbeit

Der Not- und Störungsdienst ist für viele SHK- und Elektrobetriebe Alltag — und arbeitszeitrechtlich ein Sonderfall. Hier greifen drei Fragen ineinander: Darf überhaupt am Sonntag oder in der Nacht gearbeitet werden, in welcher Form ist die Bereitschaft zu organisieren, und wie wird ausgeglichen?

Sonntags- und Feiertagsarbeit im Notfall

§ 9 ArbZG verbietet die Sonn- und Feiertagsarbeit grundsätzlich. Für einen spontanen Notfall — geplatztes Rohr, Heizungsausfall im Winter, Stromausfall — greift aber § 14 Abs. 1 ArbZG: In außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten, darf vorübergehend von den Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Sonntagsruhe abgewichen werden, ohne vorherige behördliche Genehmigung. Ein geplanter, regelmäßig wiederkehrender Notdienst (feste Wochenend- oder Rufbereitschaftsrotation) ist dagegen kein spontaner Einzelfall mehr und braucht im Zweifel eine behördliche Bewilligung nach § 15 ArbZG.

Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

Wie die Erreichbarkeit zwischen den Einsätzen organisiert wird, entscheidet über die Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft wählt die Kraft ihren Aufenthaltsort frei und muss nur erreichbar sein — das ist grundsätzlich Ruhezeit, solange kein Einsatz kommt. Beim Bereitschaftsdienst hält sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf — das ist in vollem Umfang Arbeitszeit und mit mindestens dem Mindestlohn zu vergüten (BAG 29.06.2016, 5 AZR 716/15). Entscheidend für die Planung: Der tatsächliche Einsatz (die Fahrt zum Kunden und die Arbeit dort) ist immer Arbeitszeit und lässt die 11-stündige Ruhezeit neu beginnen. Eine Pflicht, aus dem Frei einzuspringen, entsteht nur über eine vereinbarte und vergütete Rufbereitschaft — nicht per Zuruf.

Jugendarbeitsschutz bei Auszubildenden

Das Handwerk bildet stark selbst aus — und damit arbeiten viele Beschäftigte unter 18, für die das Jugendarbeitsschutzgesetz enge Grenzen setzt. Beschäftigung ist grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt (§ 14 Abs. 1 JArbSchG); eine Handwerks- oder Bau-Ausnahme von der Nachtruhe gibt es nicht. Die Arbeitszeit ist auf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich begrenzt (§ 8), der Besuch der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet und die Freistellung ist zu gewähren (§ 9).

Besonders relevant im Handwerk ist § 22 JArbSchG: gefährliche Arbeiten — solche mit Unfallgefahren, die Jugendliche wegen mangelnder Erfahrung oder mangelnden Sicherheitsbewusstseins nicht erkennen — sind grundsätzlich verboten. Für Auszubildende sind sie nach § 22 Abs. 2 nur zulässig, soweit sie zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind und unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen. Für die Planung heißt das: Der Azubi gehört in den Tagdienst, nicht in den Nacht- oder Notdienst, und an gefährliche Arbeiten nur unter Aufsicht.

Baustellen, Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

Weil der Einsatzort wechselt, ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG keine einmalige Übung, sondern begleitet jeden Einsatz: Elektro- und Höhengefahren, Gefahrstoffe, beengte Räume oder Arbeiten an unter Druck stehenden Leitungen verlangen je nach Baustelle unterschiedliche Schutz- und Qualifikationsanforderungen. Arbeitet der Betrieb als Nachunternehmer auf größeren Baustellen, kommt die Baustellenverordnung ins Spiel: Sobald mehrere Arbeitgeber tätig sind, ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen; bei umfangreichen Baustellen (mehr als 30 Arbeitstage und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig oder mehr als 500 Personentage) ist die Baustelle der Behörde vorab anzukündigen.

Was geplant und gearbeitet wurde, muss auch erfasst werden. Die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz (BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21) — bei mobilen Monteuren am besten über eine mobile Zeiterfassung direkt vom Einsatzort aus. Erfasste Ist-Zeiten laufen gegen den Plan, Nacht-, Notdienst- und Mehrstunden landen im Arbeitszeitkonto, und die freigegebenen Daten fließen aufbereitet in die Lohnabrechnung.

Ausfälle und Vertretung: wenn der Termin schon zugesagt ist

Fällt kurzfristig eine Kraft aus, lässt sich ein zugesagter Kundentermin selten einfach streichen — und er darf auch nicht mit der falschen Qualifikation besetzt werden. Deshalb gehört ein funktionierendes Ausfallmanagement zur Handwerksplanung:

  • Reserve mit passender Qualifikation (Richtwert 15–20 %): Ein Springer nützt nur, wenn er den Einsatz fachlich und mit gültigem Nachweis übernehmen darf — die Elektroarbeit nur als Elektrofachkraft, der Netzanschluss nur als eingetragener Installateur.
  • Offene Einsätze per App an geeignete, verfügbare Kräfte über die Mitarbeiter-App ausschreiben — statt eine Telefonkette abzuarbeiten.
  • Freiwilligkeit beachten: Das Einspringen aus dem Frei ist freiwillig; eine Pflicht zur Erreichbarkeit entsteht nur über eine vereinbarte und vergütete Rufbereitschaft.
  • Krankheit sauber trennen: Eine Krankmeldung führt nach dem Lohnausfallprinzip nicht zu Minusstunden; der Einsatz gilt als geleistet.

Ein Verfügbarkeits- und Wunschsystem, das harte Verfügbarkeiten von Präferenzen trennt, macht früh sichtbar, wer wann und mit welcher Qualifikation einsatzbereit ist — die Grundlage, um Ausfälle in der Heizsaison und im Notdienst schnell aufzufangen.

Fachkräftemangel und Fluktuation bremsen

Das Handwerk konkurriert hart um Fachkräfte, und jede ungewollte Kündigung ist teuer. Der Dienst- und Einsatzplan ist dabei ein unterschätzter Hebel gegen Fluktuation:

  • Früh und verlässlich planen: Planbarkeit ist ein starkes Bindungsargument — wer seine Einsätze und seinen Notdienst früh kennt, kann Familie und Privatleben planen.
  • Notdienst fair rotieren: Wochenend- und Rufbereitschaftsdienste gehören nicht immer denselben; Rotation und Transparenz nehmen den Frust.
  • Wünsche ernst nehmen: Verfügbarkeiten und Dienstwünsche über die App einsammeln und, wo es geht, berücksichtigen.
  • Azubis sauber einarbeiten: Ein großer Teil der frühen Abgänge lässt sich durch strukturierte Einarbeitung inklusive Sicherheits- und Gerätunterweisung vermeiden — die ohnehin Pflicht ist, bevor jemand eigenständig arbeitet.

Vom Whiteboard zur Dienstplan-Software

Viele Betriebe planen ihre Mannschaft noch auf einer Magnettafel oder in einer Excel-Tabelle — und stoßen schnell an Grenzen: keine automatische Prüfung von Ruhezeit und Höchstarbeitszeit (gerade nach dem Notdiensteinsatz), keine Qualifikation je Einsatz als harte Bedingung, kein Überblick über ablaufende Nachweise, keine saubere Rufbereitschafts-Rotation, keine mobile Zeiterfassung vom Einsatzort, keine App fürs Team. Genau diese Punkte deckt eine Dienstplan-Software ab. Dabei ist eine ehrliche Abgrenzung wichtig: Ein Programm wie Aplano ist keine Handwerkersoftware — Angebot, Auftragsabwicklung, Material und Rechnung bleiben im kaufmännischen System. Aplano ergänzt die personalseitige Planung und führt die Bausteine dieses Guides in einem System zusammen:

  • Einsätze statt Schichten: Mitarbeitende und Kolonnen auf Einsätze und Einsatzorte verteilen, mit den gebrauchten Stunden je Auftrag als Taktgeber.
  • Qualifikation als harte Bedingung: Elektrofachkraft, Installateur-Eintrag, F-Gase-Sachkunde und weitere Nachweise je Person mit Ablaufwarnung — ein Einsatz lässt sich nur mit geeigneter, aktuell qualifizierter Kraft besetzen.
  • Regeln automatisch: Ruhezeit (auch nach dem Notdiensteinsatz), Höchstarbeitszeit, Pausen und die Jugendschutzgrenzen (aus dem Geburtsdatum) werden beim Planen geprüft, statt hinterher aufzufallen.
  • Notdienst und Rufbereitschaft: Bereitschafts- und Notdienstrotation abbilden, Einsätze aus der Rufbereitschaft als Arbeitszeit erfassen und die Ruhezeit neu starten lassen.
  • Reisezeit korrekt: Fahrten als eigene Zeitart erfassen, in die Arbeitszeitprüfung einrechnen und gegen den Mindestlohn absichern.
  • Mobile Zeiterfassung und Live-Kosten: Stempeln vom Einsatzort, Ist gegen Plan, Personalkosten je Einsatz und Woche im Blick, offene Einsätze per Push an verfügbare Kräfte.

Der Umstieg lohnt sich meist schon dann, wenn die eingesparte Planungszeit, die vermiedenen Verstöße gegen Ruhezeit und Jugendarbeitsschutz, die sichere Qualifikationsbesetzung der Einsätze und die geringere Fluktuation die Softwarekosten übersteigen — was bei einem termin-, notdienst- und qualifikationslastigen Betrieb schnell der Fall ist. Für angrenzende Themen lohnt zusätzlich ein Blick in den Guide zum Baugewerbe (zur Abgrenzung) und zur Datenschutz-konformen Verarbeitung der Personal- und Einsatzdaten.

Dienstplanung im Handwerk — auf einen Blick

  • Bedarf aus Auftragslage, Heizsaison und Einsatzorten: Einsatz- statt Schichtplanung, Kolonnen mit Qualifikationsmix, Fahrtzeiten als Teil der Planung; der Kern ist Tagdienst plus Notdienst und Rufbereitschaft.
  • Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung: Meisterpflicht nach Anlage A HwO mit Betriebsleiterprinzip (§ 7), Elektrofachkraft nach DGUV Vorschrift 3, Eintrag im Installateurverzeichnis, F-Gase-Sachkunde — harte Besetzungsbedingungen mit Ablaufdatum.
  • Branchenmindestlohn: im Elektrohandwerk allgemeinverbindlich und über dem gesetzlichen Mindestlohn (rund 14,90 € 2026), im SHK-Handwerk kein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn (gesetzlicher Mindestlohn als Boden).
  • Abgrenzung zum Bau: Elektro und SHK sind Ausbau-Handwerk — kein Baumindestlohn, keine SOKA-Bau, nicht im § 2a-SchwarzArbG-Regime; Ausnahme ist die überwiegend bauliche Tätigkeit.
  • Ruhezeit strikt: elf Stunden ohne Verkürzung, weil das Handwerk nicht in der Liste des § 5 Abs. 2 ArbZG steht — die Falle nach dem Notdienst und dem langen Montagetag.
  • Notdienst und Sonntag: spontaner Notfall über § 14 Abs. 1 ArbZG, geplanter Dauer-Notdienst über § 15 Bewilligung; Ersatzruhetag und 15 freie Sonntage nach § 11; Rufbereitschaft (Ruhezeit) vom Bereitschaftsdienst (Arbeitszeit) trennen, der Einsatz ist immer Arbeitszeit.
  • Reisezeit: erste und letzte Fahrt ohne festen Arbeitsort sind Arbeitszeit (EuGH Tyco), Vergütung nach Vertrag/Tarif und mindestens Mindestlohn.
  • Azubis: 6–20 Uhr, höchstens 8 Stunden täglich (§ 14, § 8 JArbSchG), gefährliche Arbeiten nur unter Aufsicht (§ 22 Abs. 2); kein Notdienst für Minderjährige.
  • Dokumentation & Software: Zeiterfassungspflicht und § 5 ArbSchG je Einsatz; mobile Erfassung, Qualifikationsmatrix, Regelprüfung und Rufbereitschaft digital verzahnen.

Häufige Fragen zur Dienstplanung im Handwerksbetrieb

Gilt für Elektro- und SHK-Betriebe der Baumindestlohn und das SOKA-Bau-Verfahren?

In aller Regel nein. Das Elektrohandwerk und das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk (SHK) gehören zum Ausbaugewerbe und sind vom betrieblichen Geltungsbereich des Bauhauptgewerbes ausdrücklich ausgenommen — der Verfahrenstarifvertrag der Bau-Sozialkassen (§ 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV) nennt das Elektroinstallationsgewerbe, das Klempnerhandwerk, das Gas- und Wasserinstallationsgewerbe sowie den Zentralheizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagenbau als nicht erfasst, sofern diese Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen. Ein reiner Elektro- oder SHK-Betrieb zahlt deshalb nicht den Baumindestlohn (15,86 € / 17,34 € ab April 2026), führt keine SOKA-Bau-Beiträge ab und hat weder das portable 30-Tage-Urlaubsverfahren noch die Winterbau-Regeln. Der Haken ist die gemischte Tätigkeit: Erbringt ein Betrieb überwiegend bauliche Leistungen, kann er doch unter den Bau-Tarif fallen — maßgeblich ist das Gepräge der Arbeit auf der Baustelle. Ein bekannter Grenzfall ist die Montage von Photovoltaikanlagen, die je nach Ausführung als bauliche Leistung oder als Elektroinstallation eingeordnet werden kann.

Gibt es im Elektro- oder SHK-Handwerk einen Mindestlohn über dem gesetzlichen?

Im Elektrohandwerk ja, im SHK-Handwerk nein. Für das Elektro- und informationstechnische Handwerk gibt es einen über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlohn (ausgehandelt von ZVEH und IG Metall). Er gilt bundeseinheitlich für alle Betriebe der Branche — nicht nur für tarifgebundene — und liegt mit rund 14,90 € pro Stunde (Stand 2026, jährlich steigend) über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €. Für das SHK-Handwerk existiert dagegen kein allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn: Es gibt einen Entgelttarifvertrag (ZVSHK und IG Metall), der aber nur tarifgebundene Betriebe bindet. Für einen nicht tarifgebundenen SHK-Betrieb ist der gesetzliche Mindestlohn (13,90 € 2026, 14,60 € 2027) die Untergrenze. Die genauen Beträge werden jährlich angepasst und sollten vor jeder Abrechnung geprüft werden.

Dürfen Handwerker im Notdienst sonntags und nachts arbeiten?

Ja, aber je nach Fall auf unterschiedlicher Grundlage. Ein spontaner Notfall — geplatztes Rohr, Heizungsausfall im Winter, Stromausfall — ist ein außergewöhnlicher Fall nach § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz: Vorübergehend darf dafür von den Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Ruhezeit und Sonntagsruhe abgewichen werden, ohne dass eine Behörde das vorher genehmigt. Ein geplanter, regelmäßig wiederkehrender Notdienst (feste Wochenend- oder Rufbereitschaftsrotation) ist dagegen kein spontaner Einzelfall mehr und braucht im Zweifel eine behördliche Bewilligung nach § 15 ArbZG. Der eigentliche Rettungs- und Notdienst im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG meint die klassischen Not- und Rettungsdienste, nicht den privaten Handwerker-Notdienst — darauf lässt sich die Sonntagsarbeit also nicht pauschal stützen. In jedem Fall gelten die Ausgleichspflichten des § 11 ArbZG: ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen für jeden gearbeiteten Sonntag und mindestens 15 freie Sonntage im Jahr.

Ist die Fahrt zur Baustelle oder zum Kunden Arbeitszeit?

Das sind zwei Fragen, die man trennen muss. Arbeitsschutzrechtlich zählt für Monteure ohne festen Arbeitsort — die morgens von zu Hause direkt zum ersten Kunden und abends vom letzten Kunden nach Hause fahren — die erste und die letzte Fahrt des Tages als Arbeitszeit (EuGH 10.09.2015, C-266/14 Tyco); sie geht damit in die 10-Stunden-Höchstgrenze und die 11-stündige Ruhezeit ein. Fahrten zwischen zwei Einsatzorten im Lauf des Tages sind ohnehin Arbeitszeit. Das Tyco-Urteil sagt allerdings nur etwas über den Arbeitsschutz, nicht über die Bezahlung. Die Vergütung der Fahrtzeit richtet sich nach Arbeits- oder Tarifvertrag, sonst nach § 612 BGB; der Mindestlohn bildet die Untergrenze. Wer dagegen einen festen Betriebssitz hat und morgens erst dorthin fährt, für den ist dieser Weg Wohnung–Betrieb grundsätzlich weder Arbeitszeit noch bezahlt, aber als Wegeunfall gesetzlich unfallversichert.

Gilt im Handwerk die verkürzte Ruhezeit von zehn Stunden?

Nein. Zwischen zwei Schichten müssen nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz elf Stunden ununterbrochene Ruhe liegen. Die Möglichkeit, diese auf zehn Stunden zu verkürzen, räumt § 5 Abs. 2 nur ausdrücklich genannten Bereichen ein — Krankenhäusern und Pflege, Gaststätten und Beherbergung, Verkehrsbetrieben, dem Rundfunk sowie der Landwirtschaft. Das Handwerk steht nicht in dieser Liste, die elf Stunden gelten also strikt. Das wird nach einem späten Notdiensteinsatz oder einem langen Montagetag zur Falle: Wer nachts um eins vom Heizungsnotdienst zurückkommt, darf am nächsten Morgen nicht schon um sieben wieder auf der Baustelle stehen. Die Ruhezeit beginnt erst nach dem tatsächlichen Ende des Einsatzes und läuft voll durch. Abweichungen sind nur über einen Tarifvertrag (§ 7 ArbZG) oder eine behördliche Bewilligung möglich.

Wer darf an elektrischen Anlagen oder an der Gasleitung arbeiten?

An elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nach der DGUV Vorschrift 3 nur eine Elektrofachkraft selbständig arbeiten — oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person, aber ausschließlich unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Eine fachfremde Hilfskraft darf hier nicht eigenverantwortlich eingeteilt werden. Für Arbeiten am Gas- und Wassernetz muss der Betrieb im Installateurverzeichnis des jeweiligen Netzbetreibers eingetragen sein (§ 13 Niederdruckanschlussverordnung für Gas, § 12 AVBWasserV für Wasser); die Eintragung setzt die fachliche Qualifikation voraus und der Netzbetreiber stellt einen Installateurausweis aus. Wer an Kältekreisläufen von Klimaanlagen oder Wärmepumpen arbeitet, braucht zusätzlich eine Sachkundebescheinigung nach der EU-F-Gase-Verordnung in Verbindung mit der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Für die Planung heißt das: Diese Qualifikationen sind harte Besetzungsbedingungen — ein Einsatz darf nur mit der passend qualifizierten Kraft besetzt werden.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (Quellen u. a. §§ 3, 4, 5, 9, 10, 11, 14, 15, 22 ArbZG, § 5 und § 12 ArbSchG, § 4 und Anhang DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 3, §§ 7, 7a, 7b sowie Anlage A HwO, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV Bau, § 13 NDAV, § 12 AVBWasserV, VO (EU) 2024/573 nebst Chemikalien-Klimaschutzverordnung, §§ 8, 9, 14, 22 JArbSchG, die Baustellenverordnung, § 2a SchwarzArbG, § 17 MiLoG, § 106 GewO, § 612 BGB, § 87 BetrVG, § 3b EStG sowie EuGH 10.09.2015 – C-266/14 und BAG 29.06.2016 – 5 AZR 716/15 und BAG 13.09.2022 – 1 ABR 22/21) und gibt einen allgemeinen, praxisorientierten Überblick — Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die genaue Höhe des Elektrohandwerk-Mindestlohns und der Tariflöhne wird jährlich angepasst und ist vor der Abrechnung gegen die aktuelle Rechtsverordnung zu prüfen; die tarifliche Zuordnung bei gemischter (auch baulicher) Tätigkeit, die konkreten Qualifikations-, Prüf- und Zertifizierungspflichten eines Einsatzes sowie Notdienst- und Sonntagsregelungen sind Einzelfallfragen. Für die konkrete Umsetzung sind das jeweils geltende Recht, ein einschlägiger Tarifvertrag, die Vorgaben des Netzbetreibers, die betriebliche Gefährdungsbeurteilung sowie gegebenenfalls die zuständige Behörde, der Betriebsrat und rechtlicher Rat heranzuziehen.