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Mindestlohn 2026 & 2027 im Schichtbetrieb: Was Arbeitgeber wissen müssen

Mindestlohn 2026 und 2027: die Zahlen

Der gesetzliche Mindestlohn ist die absolute Lohnuntergrenze je geleisteter Zeitstunde. Nach dem einstimmigen Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 steigt er in zwei Stufen — von der Bundesregierung per Rechtsverordnung in Kraft gesetzt:

  • Seit 1. Januar 2026: 13,90 € brutto je Stunde (rund +8,4 % gegenüber 2025).
  • Ab 1. Januar 2027: 14,60 € brutto je Stunde (weitere rund +5 %).

Der Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig vom Arbeitszeitmodell. Ausgenommen sind nur wenige Gruppen — etwa Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, bestimmte Praktika und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten. Für einzelne Branchen gelten außerdem höhere, allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne (z. B. Pflege, Bau, Gebäudereinigung), die dem gesetzlichen Mindestlohn vorgehen.

Was zum Mindestlohn zählt — und was nicht

Entscheidend ist der Bruttostundenlohn für die normale Arbeitsleistung. Er muss für sich genommen mindestens dem Mindestlohn entsprechen. Ob ein Lohnbestandteil auf den Mindestlohn angerechnet werden darf, hängt davon ab, wofür er gezahlt wird: Vergütet er die normale Leistung, zählt er mit; gleicht er eine besondere Erschwernis oder Zusatzleistung aus, kommt er obendrauf.

  • Zählen mit (anrechenbar): der laufende Grundlohn und regelmäßig gezahlte, unbedingte Leistungen, die die normale Arbeit vergüten.
  • Zählen nicht mit (kommen obendrauf): Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Überstunden- und Gefahrenzuschläge sowie zweckgebundene Leistungen. Auch Trinkgeld ist kein Lohnbestandteil und wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet.

Diese Unterscheidung geht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurück, die sich an europäischem Recht orientiert: Erschwerniszuschläge dürfen die Lohnuntergrenze nicht rechnerisch „auffüllen". Praktisch heißt das: Wer nachts arbeitet, muss Mindestlohn plus Nachtzuschlag erhalten — der Zuschlag bemisst sich zudem am tatsächlichen Stundenlohn, mindestens aber am Mindestlohn.

Bereitschaftszeiten: auch die ruhigen Stunden zählen

Ein Sonderfall im Schichtbetrieb ist der Bereitschaftsdienst. Hält sich eine Kraft auf Anordnung an einem bestimmten Ort auf, um bei Bedarf sofort tätig zu werden, ist die gesamte Zeit vergütungspflichtige Arbeitszeit — und jede Stunde muss mindestens mit dem Mindestlohn bezahlt werden (BAG, 5 AZR 716/15). Eine niedrigere Pauschale für die inaktiven Phasen ist nur zulässig, solange der Durchschnitt über alle Stunden den Mindestlohn nicht unterschreitet. Wie sich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und die (grundsätzlich anders vergütete) Rufbereitschaft voneinander abgrenzen, erklärt der Beitrag zu Ruf- und Bereitschaftsdienst.

Minijobs: die 603-€-Grenze wächst mit dem Mindestlohn

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum jeweiligen Mindestlohn. Mit der Anhebung steigt deshalb auch die Minijob-Grenze:

  • 2026: 603 € im Monat (bei 13,90 € ≈ 43,4 Stunden/Monat).
  • 2027: 633 € im Monat (bei 14,60 € ≈ 43,4 Stunden/Monat).

Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, muss die Stundenzahl entsprechend senken, um im Minijob zu bleiben. Maßgeblich ist der Jahresdurchschnitt: Zulässig ist ein Verdienst von bis zu 7.236 € (2026) im Jahr. Ein unvorhersehbares Überschreiten — etwa krankheitsbedingtes Einspringen — ist bis zu zweimal im Jahr erlaubt, wobei in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Grenze verdient werden darf.

Dokumentationspflicht: § 17 MiLoG im Schichtbetrieb

Der Mindestlohn lässt sich nur kontrollieren, wenn die Arbeitszeit lückenlos festgehalten wird. Nach § 17 MiLoG müssen Arbeitgeber für Minijobber und in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes — darunter Gastronomie, Bau, Logistik, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft — Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnung muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags erfolgen und ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Details und die betroffenen Branchen behandelt der Beitrag zur Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG.

Diese Pflicht überschneidet sich mit der seit 2022 allgemein geltenden Zeiterfassungspflicht: Wer Arbeitszeiten ohnehin digital erfasst, erfüllt die MiLoG-Dokumentation automatisch mit — inklusive des Nachweises, dass in jeder Stunde der Mindestlohn erreicht wurde.

Was Arbeitgeber jetzt konkret tun sollten

  • Stundenlöhne prüfen: Liegt der Grundlohn jeder Kraft — ohne Zuschläge gerechnet — mindestens bei 13,90 € (ab 2027: 14,60 €)? Auch Stücklöhne und Provisionen müssen umgerechnet die Grenze erreichen.
  • Minijobs nachrechnen: Bei steigendem Mindestlohn die vereinbarte Stundenzahl an die neue 603-€-Grenze (2027: 633 €) anpassen, damit die Beschäftigung geringfügig bleibt.
  • Zuschläge sauber trennen: Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge separat ausweisen und zusätzlich zum Mindestlohn zahlen — nicht einrechnen.
  • Arbeitszeit lückenlos erfassen: Beginn, Ende und Dauer für alle mindestlohn- und dokumentationspflichtigen Kräfte festhalten und mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Wie Software den Mindestlohn absichert

Je mehr Kräfte nah an der Lohnuntergrenze und an der Minijob-Grenze arbeiten, desto schwerer ist der Überblick von Hand. Eine Dienstplan-Software mit angebundener Zeiterfassung hinterlegt für jede Kraft den Stundenlohn und die Wochenstunden, erfasst die tatsächlichen Zeiten und rechnet Zuschläge getrennt vom Grundlohn ab. Damit ist auf Knopfdruck belegbar, dass in jeder Schicht der Mindestlohn erreicht wurde — und die Dokumentation nach § 17 MiLoG entsteht nebenbei.

Anbieter wie Aplano verbinden Planung, Erfassung und Auswertung in einer App: Schon beim Planen einer Schicht sieht man, ob ein Minijobber die 603-€-Grenze noch einhält, und die erfassten Zeiten fließen direkt in die Lohnabrechnung. So bleibt der Betrieb auch bei jeder Mindestlohn-Erhöhung rechtssicher und ohne Zettelwirtschaft steuerbar. Welche Lösung dazu passt, zeigt der Dienstplan-Software-Vergleich.

Häufige Fragen zum Mindestlohn im Schichtbetrieb

Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und 2027?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €. Grundlage ist der einstimmige Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025, den die Bundesregierung per Rechtsverordnung umgesetzt hat. Die Anhebung erfolgt damit in zwei Schritten — rund 8,4 % zum Jahr 2026 und weitere gut 5 % zum Jahr 2027.

Zählen Nacht- und Sonntagszuschläge zum Mindestlohn?

Nein. Zuschläge, die eine besondere Erschwernis ausgleichen — etwa Nacht-, Sonntags- oder Feiertagszuschläge —, werden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf den Mindestlohn angerechnet. Sie kommen zum Mindestlohn hinzu. Auf den Mindestlohn anrechenbar sind nur Zahlungen, die die normale Arbeitsleistung selbst vergüten. Der Grundlohn je Stunde muss also für sich genommen mindestens dem Mindestlohn entsprechen; erschwernisbezogene Zuschläge liegen darüber.

Muss Bereitschaftsdienst zum Mindestlohn vergütet werden?

Ja. Auch Bereitschaftsdienst, bei dem sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und bei Bedarf sofort tätig werden, ist vergütungspflichtige Arbeitszeit und muss mindestens mit dem Mindestlohn bezahlt werden (BAG, 5 AZR 716/15). Eine geringere Pauschale für die „ruhigen" Stunden ist unzulässig, solange rechnerisch nicht jede Stunde der Anwesenheit den Mindestlohn erreicht. Details zur Abgrenzung von Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft finden Sie im gesonderten Ratgeber.

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 € im Monat (2027: 633 €). Bei einem Stundenlohn von genau 13,90 € entspricht das rund 43,4 Stunden im Monat — im Jahresdurchschnitt etwa 10 Stunden pro Woche. Wer mehr als den Mindestlohn zahlt, muss die Stunden entsprechend reduzieren, um die 603-€-Grenze einzuhalten. Ein zweimaliges unvorhersehbares Überschreiten im Jahr ist zulässig.

Welche Bußgelder drohen bei Unterschreitung des Mindestlohns?

Wer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden kann. Kontrolliert wird das durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Bei erheblichen Verstößen droht zusätzlich der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten nach § 17 MiLoG können mit bis zu 30.000 € geahndet werden.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert und gibt einen allgemeinen Überblick über den gesetzlichen Mindestlohn (Stand: Juli 2026, Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025) sowie die damit verbundenen Pflichten nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Er ersetzt keine arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall; für die konkrete Ausgestaltung — insbesondere bei Branchenmindestlöhnen, Tarifbindung oder der Beurteilung von Minijobs — sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.