Ratgeber · Recht
Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschläge: Sätze, Steuerfreiheit & Abrechnung
Anspruch und Steuerfreiheit: zwei verschiedene Dinge
Beim Thema Zuschläge werden zwei Fragen oft vermischt, die rechtlich getrennt zu betrachten sind: Muss ein Zuschlag gezahlt werden — und wie viel davon bleibt steuerfrei?
- Ob überhaupt gezahlt werden muss, richtet sich nach Arbeitsrecht: Für Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen „angemessenen“ Ausgleich vor — freie Tage oder einen Zuschlag; das BAG hält rund 25 % (bei belastender Dauernachtarbeit teils mehr) für angemessen. Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es dagegen keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch — er entsteht nur durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
- Wie viel steuerfrei bleibt, regelt § 3b EStG. Diese Norm zwingt niemanden zur Zahlung; sie legt nur fest, bis zu welchem Prozentsatz des Grundlohns ein tatsächlich gezahlter Zuschlag steuerfrei (und teils auch beitragsfrei) ist.
Die arbeitsrechtlichen Grenzen von Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit selbst — also wer wann überhaupt arbeiten darf — behandelt der Ratgeber Arbeitszeitgesetz bei Schichtarbeit. Hier geht es um die Vergütung.
Die steuerfreien Zuschlagssätze nach § 3b EStG
Steuerfrei ist der Zuschlag nur bis zu den folgenden Prozentsätzen des Grundlohns. Bemessungsgrundlage ist der laufende Stundenlohn (dazu unten mehr):
| Art der Arbeit | Zeitraum | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20:00–06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit (Kernzeit) | 00:00–04:00 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen | 40 % |
| Sonntagsarbeit | Sonntag 0–24 Uhr (+ Nacht bis 4 Uhr montags) | 50 % |
| Gesetzliche Feiertage | Feiertag 0–24 Uhr; Silvester ab 14 Uhr | 125 % |
| Besondere Feiertage | 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | 150 % |
Für Sonn- und Feiertagsarbeit zählt auch die Zeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags noch zum Feiertag bzw. Sonntag, sofern die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Maßgeblich für Feiertage ist der Arbeitsort — es gelten die im jeweiligen Bundesland anerkannten gesetzlichen Feiertage.
Zuschläge kombinieren: Nacht trifft Sonntag oder Feiertag
Der Nachtzuschlag darf neben dem Sonntags- oder Feiertagszuschlag gezahlt werden — beide Sätze werden dann addiert:
- Sonntagnacht: 50 % (Sonntag) + 25 % (Nacht) = 75 % steuerfrei.
- Feiertagnacht: 125 % (Feiertag) + 25 % (Nacht) = 150 % steuerfrei.
- Heiligabend nachts: 150 % + 25 % = 175 % steuerfrei.
Nicht kombiniert werden dagegen Sonntags- und Feiertagszuschlag: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der höhere Feiertagssatz von 125 % — die beiden Tatbestände werden nicht zusammengerechnet.
Die zwei Grenzen: 25 € und 50 € Grundstundenlohn
Grundlage jeder Zuschlagsberechnung ist der Grundlohn — der laufende Arbeitslohn, umgerechnet auf einen Stundenlohn. Dabei sind zwei Kappungsgrenzen zu unterscheiden:
- 50 € — steuerfrei: Für die Lohnsteuer wird der Grundstundenlohn mit höchstens 50 € angesetzt (§ 3b Abs. 2 EStG). Wer mehr verdient, bekommt seine Zuschläge nur auf Basis von 50 € steuerfrei gerechnet.
- 25 € — beitragsfrei: In der Sozialversicherung liegt die Grenze niedriger. Nur bis zu einem Grundstundenlohn von 25 € sind die Zuschläge auch sozialversicherungsfrei. Zwischen 25,01 € und 50 € bleiben sie steuerfrei, unterliegen aber der Beitragspflicht.
Rechenbeispiel: Nachtschicht am Sonntag
Eine Servicekraft mit einem Grundstundenlohn von 15 € arbeitet in der Nacht von Samstag auf Sonntag von 20:00 bis 4:00 Uhr (8 Stunden). So setzen sich die steuerfreien Zuschläge zusammen:
- 20:00–24:00 Uhr (Samstag, 4 Std.): nur Nachtzuschlag 25 % → 4 × 3,75 € = 15,00 €
- 00:00–04:00 Uhr (Sonntag, 4 Std.): Sonntag 50 % + Nacht-Kernzeit 40 % = 90 % → 4 × 13,50 € = 54,00 €
In Summe 69,00 € steuerfreie Zuschläge — zusätzlich zum normalen Grundlohn für die 8 Stunden. Da der Grundstundenlohn unter 25 € liegt, sind die Zuschläge hier auch sozialabgabenfrei. Das Beispiel zeigt zugleich, warum die zeitgenaue Abgrenzung so wichtig ist: Erst ab 0 Uhr greift der höhere Kernzeit-Nachtsatz und der Sonntagszuschlag.
Voraussetzung: Einzelnachweis der Stunden
Die Steuerfreiheit ist an eine Bedingung geknüpft: Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden — und das muss belegbar sein. Das Finanzamt verlangt Einzelaufzeichnungen der begünstigten Stunden. Pauschal ausgezahlte Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie als Abschlag gelten und spätestens zum Jahresende nach den echten Stunden abgerechnet werden.
Praktisch heißt das: Ohne saubere Zeiterfassung, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden getrennt ausweist, lässt sich die Steuerfreiheit im Zweifel nicht halten. Die seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 ohnehin bestehende Aufzeichnungspflicht und die korrekte Zuschlagsabrechnung greifen hier ineinander.
Zuschläge und Mindestlohn
Ein häufiges Missverständnis: SFN-Zuschläge zählen nicht zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns (2026: 13,90 €). Der Mindestlohn muss allein durch den Grundlohn erreicht werden; Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge kommen als echte Zusatzleistung obendrauf. Wer Minijobber beschäftigt, sollte die Zuschläge zudem bei der Verdienstgrenze im Blick behalten — sozialversicherungsfreie Zuschläge zählen dort nicht zum anrechenbaren Entgelt, was den Verdienstspielraum erhöht. Details zur Dokumentation bei Minijobs behandelt der Ratgeber Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG.
Häufige Fragen zu Nacht-, Sonntags- & Feiertagszuschlägen
Sind Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge gesetzlich vorgeschrieben?
Nur teilweise. Für Nachtarbeit schreibt § 6 Abs. 5 ArbZG einen „angemessenen“ Ausgleich vor — entweder bezahlte freie Tage oder einen Zuschlag; die Rechtsprechung des BAG hält rund 25 % (bei Dauernachtarbeit teils mehr) für angemessen, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes regelt. Für Sonntags- und Feiertagsarbeit gibt es dagegen keinen allgemeinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch: Er ergibt sich nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. § 3b EStG regelt ausschließlich, bis zu welcher Höhe gezahlte Zuschläge steuerfrei bleiben — er begründet keinen Anspruch.
Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?
Steuerfrei sind nach § 3b EStG bis zu 25 % des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Für die Kernzeit von 0 bis 4 Uhr erhöht sich der steuerfreie Höchstsatz auf 40 %, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Zahlt der Arbeitgeber mehr als diese Sätze, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Was bedeutet die 25-€- und die 50-€-Grenze?
Beide beziehen sich auf den Grundlohn je Stunde. Für die Steuerfreiheit der Zuschläge wird der Grundlohn mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt (§ 3b Abs. 2 EStG) — verdient jemand mehr, wird der Zuschlag nur bis 50 € Basis steuerfrei berechnet. Für die Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze: Nur bis zu einem Grundstundenlohn von 25 € sind die Zuschläge auch beitragsfrei; zwischen 25,01 € und 50 € bleiben sie steuerfrei, sind aber sozialversicherungspflichtig.
Kann man Zuschläge kombinieren, etwa Sonntag und Nacht?
Ja. Der Nachtzuschlag ist neben dem Sonntags- oder Feiertagszuschlag zulässig und wird addiert: Nachtarbeit an einem Sonntag ergibt 50 % (Sonntag) + 25 % (Nacht) = 75 % steuerfrei, an einem Feiertag 125 % + 25 % = 150 %. Sonntags- und Feiertagszuschlag werden dagegen nicht kumuliert — fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt nur der höhere Feiertagssatz.
Was gilt steuerlich als Feiertag?
Maßgeblich sind die am Arbeitsort gesetzlich anerkannten Feiertage — es zählt also das Bundesland, in dem gearbeitet wird. Für den 24.12. und den 31.12. gelten Sonderregeln: Ab 14 Uhr werden sie steuerlich wie Feiertagsarbeit behandelt (Silvester 125 %, Heiligabend 150 %), obwohl beide keine gesetzlichen Feiertage sind.
Müssen die Zuschlagsstunden einzeln nachgewiesen werden?
Ja. Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden — das Finanzamt verlangt Einzelaufzeichnungen der begünstigten Stunden. Pauschal gezahlte Zuschläge sind nur als Abschlag steuerfrei, wenn spätestens zum Jahresende eine Abrechnung nach den tatsächlichen Stunden erfolgt. Eine saubere Zeiterfassung, die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden getrennt ausweist, ist deshalb Voraussetzung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 3b EStG, § 6 Abs. 5 ArbZG, Sozialversicherungsentgeltverordnung), ersetzt aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Prozentsätze und Grenzen geben den Stand 2026 wieder.