Ratgeber · Praxis
Dienstplanung in der Physiotherapiepraxis: Terminkette, Zertifikatspositionen und die richtige Besetzung planen
Warum die Physiopraxis ein Sonderfall der Dienstplanung ist
Wer in einer Physiotherapie-, Ergotherapie- oder Logopädiepraxis einen Dienstplan schreibt, plant gegen eine Logik, die kein Gastronomie- oder Handelsbetrieb kennt: Der Bedarf entsteht nicht aus Laufkundschaft, sondern aus vergebenen Terminen — und jeder Termin ist an eine Person mit der passenden Qualifikation gebunden. Daraus ergeben sich Besonderheiten, die in dieser Kombination selten sind:
- Terminbuch statt Bedarfswelle: Jedes Rezept ist eine Behandlungsserie mit fester Anzahl und Frequenz (etwa sechsmal zweimal pro Woche). Der Bedarf ist damit planbar, aber er verteilt sich nicht frei — er hängt an konkreten Patiententerminen, die zu einer Therapeutin und in einen Raum passen müssen.
- Qualifikation als harte Besetzungsbedingung: Nicht jede Kraft darf jede Position erbringen. Zertifikatspositionen wie Manuelle Therapie oder Lymphdrainage sind an die absolvierte Weiterbildung gebunden — der zentrale Unterschied zu fast jeder anderen Branche.
- Raum und Gerät als Ressource: Behandlung findet in Behandlungskabinen und — bei KG-Gerät — an der Trainingsfläche statt. Die Zahl der Kabinen und Geräte deckelt, wie viele Behandlungen gleichzeitig laufen können. Der Plan muss Personal und Fläche zusammen denken.
- Kleine Teams, hoher Teilzeitanteil: Die typische Praxis hat eine Handvoll bis rund zwanzig Kräfte, viele in Teilzeit. Jede einzelne Abwesenheit wiegt schwer, weil sie eine ganze Terminkette trifft.
- Langes Öffnungsfenster, aber kein Nacht- oder Sonntagsbetrieb: Berufstätige wollen früh vor oder spät nach der Arbeit behandelt werden — die Praxis öffnet oft von 7 bis 20 Uhr, arbeitet aber werktags und ohne Notdienst.
Diese Mischung macht den Dienstplan anspruchsvoller, als die kleine Teamgröße vermuten lässt: Es geht nicht um möglichst viele Köpfe zur Spitzenzeit, sondern um die richtige Person zur richtigen Zeit im richtigen Raum. Gehen wir die Bausteine der Reihe nach durch.
Der Personalbedarf: aus Terminbuch und Rezeptserie statt aus einer Nachfragewelle
Die Personalbedarfsplanung in der Physiopraxis setzt an der Behandlungskapazität an: Wie viele Behandlungseinheiten können pro Tag erbracht werden, und wie viele sind durch Rezepte bereits gebunden? Eine Einheit dauert je nach Position typischerweise 15 bis 30 Minuten; aus Taktung, Öffnungszeit und der Zahl behandelnder Kräfte ergibt sich die Tageskapazität. Der Bedarf baut sich dann aus drei Schichten auf:
- Die laufenden Serien: Jedes Rezept bindet über Wochen feste Slots im Takt der verordneten Frequenz. Das ist der planbare Kern — er lässt sich weit vorausschauen.
- Die Randzeiten für Berufstätige: Vor 9 Uhr und nach 16 Uhr ist die Nachfrage am höchsten, weil Patienten um ihre Arbeit herum kommen. Die Mittagszeit ist oft ruhiger — der klassische Fall für einen geteilten Dienst.
- Hausbesuche: Behandlungen bei nicht mobilen Patienten binden eine Kraft inklusive Fahrzeit vollständig und fallen aus der Kabinenkapazität heraus — sie müssen als eigener Block geplant werden.
Weil der Bedarf am Rand des Tages ausschlägt und mittags abflacht, sind klare Schichtmodelle (Früh ab Öffnung, Spät bis zum Schließen) und — wo die Mittagsflaute groß ist — der geteilte Dienst die naheliegenden Werkzeuge. Daneben läuft die Rezeption mit eigenem Rhythmus: Sie ist am stärksten gefragt, wenn viele Behandlungen beginnen und enden, also morgens und am späten Nachmittag.
Die Bereiche und Rollen: Behandlung, Trainingsfläche, Rezeption und Hausbesuch
Eine Praxis plant nicht eine Linie, sondern mehrere parallele Bereiche, die sich teils dieselben Köpfe teilen. Sie sauber zu führen, ist die Grundlage jeder belastbaren Besetzung:
- Behandlung in der Kabine: die Einzeltermine der Therapeuten — Krankengymnastik, Manuelle Therapie, Lymphdrainage, Massage —, jeweils an Raum und Qualifikation gebunden.
- Trainings- und Gerätefläche (KG-Gerät / medizinische Trainingstherapie): gerätegestützte Krankengymnastik und oft der Selbstzahlerbereich (Reha-Sport, Prävention, Personal Training) — eine eigene Fläche mit eigener Aufsicht und eigener Qualifikation.
- Rezeption und Terminmanagement: Anmeldung, Rezeptprüfung, Terminvergabe, Telefon, Rezeptverwaltung und das Mahnen fehlender Folgerezepte — der Taktgeber des ganzen Hauses.
- Hausbesuchsdienst: Behandlungen außer Haus inklusive Fahrzeit — fest einer Kraft zugeordnet und aus der Kabinenkapazität herausgerechnet.
- Abrechnung und Verwaltung: die Abrechnung mit den Krankenkassen (einschließlich der Prüfung, ob Zertifikatspositionen korrekt und mit Abrechnungserlaubnis erbracht wurden), Dokumentation, Praxisorganisation — überwiegend Tagdienst.
- Praxisleitung: fachliche und organisatorische Steuerung, oft selbst behandelnd; bei der Kassenzulassung nach § 124 SGB V trägt die fachliche Leitung die Verantwortung für die Qualität.
Eine Qualifikationsmatrix hält fest, wer welche Position erbringen darf (MT, MLD, KG-Gerät, KG-ZNS, Hausbesuch, Trainingsaufsicht) — die Grundlage dafür, Termine nur mit wirklich geeigneten Kräften zu besetzen und den Plan nicht an einer einzelnen Person hängen zu lassen.
Qualifikation: Berufszulassung, Kassenzulassung und die Zertifikatspositionen
In kaum einer Branche ist die Qualifikation so unmittelbar planungsrelevant wie hier — und sie hat drei Ebenen, die auseinanderzuhalten sind:
- Berufszulassung: Die Berufsbezeichnung „Physiotherapeut/in“ ist geschützt und setzt die staatliche Erlaubnis nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) voraus; daneben gibt es den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters. Ohne diese Erlaubnis darf niemand eigenverantwortlich behandeln.
- Kassenzulassung der Praxis: Damit die Praxis gesetzlich Versicherte behandeln und mit den Krankenkassen abrechnen darf, braucht sie die Zulassung als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V (fachliche und räumlich-sachliche Voraussetzungen, Zulassung über die Landesverbände der Krankenkassen).
- Zertifikatspositionen: Bestimmte Leistungen dürfen zur Qualitätssicherung nach § 70 SGB V nur von entsprechend weitergebildeten Leistungserbringern erbracht und abgerechnet werden — Manuelle Therapie (MT), Manuelle Lymphdrainage (MLD), gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) und die KG-ZNS-Methoden (Bobath, Vojta, PNF). Voraussetzung ist die Weiterbildung und eine Abrechnungserlaubnis der Landesverbände der Krankenkassen, der der Qualifikationsnachweis vorliegen muss.
Für den Dienstplan ist die dritte Ebene entscheidend: Ein MT-Termin lässt sich nur mit einer MT-qualifizierten Kraft besetzen. Eine allgemein ausgebildete Therapeutin kann eine Vertretung fachlich oft übernehmen, aber die Leistung dann nicht als Zertifikatsposition abrechnen — aus dem gebuchten Termin wird dann entweder ein Ausfall oder eine nicht erstattungsfähige Behandlung. Die Qualifikation ist damit keine weiche Präferenz, sondern eine harte Besetzungsbedingung, die bestimmt, welche Termine überhaupt verplanbar sind.
Die Blankoverordnung: mehr Freiheit, mehr Planungsverantwortung
Lange gab die ärztliche Verordnung Heilmittel, Menge und Frequenz vor, und die Praxis setzte das nur um. Seit dem 1. November 2024 gibt es in der Physiotherapie die Blankoverordnung auf Grundlage von § 125a SGB V: Die Ärztin stellt die Diagnose, und die Praxis entscheidet selbst über Heilmittel, Behandlungsmenge und Frequenz — und übernimmt damit die inhaltliche und wirtschaftliche Verantwortung für die Behandlung. Zunächst gilt das nur für die Diagnosegruppe EX (Erkrankungen im Schulterbereich); der Arzt kann in begründeten Fällen weiter selbst alles vorgeben.
Für die Dienstplanung ist das mehr als ein Verwaltungsdetail: Wenn die Praxis den Takt selbst festlegt, muss sie die Terminserie so legen, dass sie fachlich sinnvoll und mit der vorhandenen Personal- und Raumkapazität machbar ist. Die Freiheit, eine Behandlung zu verdichten oder zu strecken, wirkt direkt auf die Auslastung — die Taktung wird zu einer Planungsentscheidung, nicht mehr nur zu einer ärztlichen Vorgabe.
Arbeitszeitrecht: Behandlungseinrichtung, aber kein Notdienst
Arbeitszeitrechtlich ist die Physiopraxis eine „Einrichtung zur Behandlung von Personen“. Daraus folgt zweierlei, das in der Praxis aber selten greift:
- Verkürzte Ruhezeit (§ 5 Abs. 2 ArbZG): Die elf Stunden Ruhezeit ließen sich auf zehn verkürzen, wenn das durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. In der geregelten Tagarbeit einer Praxis wird das aber kaum gebraucht.
- Sonntagsarbeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG): In Behandlungseinrichtungen wäre sie denkbar — aber nur, soweit die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden kann (Einleitungssatz des § 10 Abs. 1). Physiotherapie ist planbar und elektiv; es gibt keinen Notfall, der nur am Sonntag zu behandeln wäre. Deshalb arbeiten Praxen praktisch ausnahmslos werktags.
Das ist der klare Unterschied zur Arztpraxis, die über den von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst sehr wohl Sonntags- und Nachtdienste kennt. In der Physiopraxis ist der eigentliche Engpass das lange Öffnungsfenster: Wer von 7 bis 20 Uhr öffnet, um Berufstätige früh und spät zu bedienen, überspannt einen Zeitraum, den keine einzelne Kraft abdecken darf. Die saubere Lösung sind versetzte Früh- und Spätschichten und — bei großer Mittagsflaute — der geteilte Dienst. Und auch ohne Nachtbetrieb gilt die Ruhezeit: Wer abends bis 20 Uhr behandelt, darf am nächsten Morgen nicht schon um 6 Uhr wieder anfangen.
Die Pausen richten sich nach § 4 ArbZG: ab mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten, ab mehr als neun Stunden 45 Minuten — fest eingeplant und nicht pauschal vom Konto abgezogen. Weil in der Physiopraxis keine gesetzlich zuschlagspflichtige Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit anfällt, spielen die steuerfreien Zuschläge nach § 3b EStG hier — anders als im Nacht- oder Wochenendbetrieb — in der Regel keine Rolle.
Ausfallmanagement: Patientenausfall und Terminkaskade auseinanderhalten
Zwei Ausfallarten geraten leicht durcheinander — und sie brauchen unterschiedliche Antworten:
- Patientenausfall (no-show): Ein Patient sagt ab oder erscheint nicht. Das reißt ein Loch in den Takt der behandelnden Kraft. Puffer schaffen hier eine kurze Warteliste und Nachrück-Patienten, die flexibel vorrücken, sowie klare Absageregeln.
- Personalausfall: Eine Therapeutin fällt kurzfristig aus — und mit ihr eine ganze Terminkette über den Tag. Jeder Termin muss abgesagt oder umgebucht werden, und die Vertretung kann einen Zertifikatstermin nur übernehmen, wenn sie dieselbe Weiterbildung hat.
Der zweite Fall ist der schwierigere, weil ein klassischer Springerpool hier nur eingeschränkt greift: Die Qualifikation ist an die Person gebunden, man kann nicht jeden für jeden Termin einspringen lassen. Vorbeugen lässt sich mit mehreren Hebeln:
- Kapazitätspuffer statt Vollauslastung: Ein Terminbuch, das zu 100 Prozent gefüllt ist, hat keinen Spielraum für Umbuchungen. Ein kalkulierter Puffer macht die Krankmeldung am Morgen beherrschbar.
- Zertifikate doppelt halten: Wenn mehrere Kräfte MT, MLD oder KG-Gerät beherrschen, hängt keine Position an einer einzelnen Person. Das ist zugleich ein Argument für die Förderung von Fortbildungen.
- Verfügbarkeiten als Grundlage: Wer wann einspringen könnte, ist vorab bekannt — das verkürzt die Suche im Ernstfall.
- Offene Schicht per Push: Frei gewordene Dienste und Termine über die Mitarbeiter-App gezielt an geeignete, verfügbare Kräfte ausschreiben — statt Telefonkette am frühen Morgen.
Dauerhaft helfen gegen Ausfall und Lücken dieselben Hebel wie überall im Betrieb: Eine faire, planbare Schichtverteilung und berücksichtigte Wünsche senken die Fluktuation — und in einem angespannten Fachkräftemarkt ist gehaltenes Personal die beste Ausfallvorsorge.
Vertragsmix, Honorarkräfte und Jugendarbeitsschutz
Der Betrieb lebt von einem gemischten Team: ein fester Kern aus Vollzeit-Therapeuten, ergänzt um einen hohen Anteil an Teilzeitkräften (oft nach der Familienphase), dazu Minijobkräfte an der Rezeption oder in der Reinigung (Verdienstgrenze 603 € 2026, voraussichtlich 633 € 2027) und Werkstudierende aus Physiotherapie- oder Sportstudiengängen (Werkstudentenprivileg mit der 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit). Weil die Physiotherapie-Ausbildung überwiegend an Berufsfachschulen stattfindet, betreut die Praxis außerdem häufig Praktikanten und Schüler im praktischen Ausbildungsabschnitt — fachlich wertvoll, aber kein vollwertiger Ersatz für eine eigenständig behandelnde Kraft.
Wo Jugendliche unter 18 mitarbeiten — etwa Schülerpraktikanten oder Aushilfen —, gilt der Jugendarbeitsschutz: Nach § 14 JArbSchG ist die Beschäftigung grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr erlaubt. Spättermine bis 20 Uhr brauchen also volljährige Kräfte. Am besten führt die Software das Alter als harte Sperre aus dem Geburtsdatum und die Wochenstunden- beziehungsweise Verdienstgrenze der Aushilfen als mitlaufenden Zähler.
Tarif, Mindestlohn und Mitbestimmung
Einen allgemeinverbindlichen Branchentarifvertrag gibt es für die Heilmittelpraxen nicht; die Vergütung ist weitgehend frei verhandelt und orientiert sich am regionalen Markt und an der Qualifikation (Zertifikate erhöhen den Wert einer Kraft spürbar). Untergrenze ist in jedem Fall der gesetzliche Mindestlohn — nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 13,90 € ab 2026 und 14,60 € ab 2027 —, der vor allem bei Minijobs, Aushilfen und am Anfang stehenden Kräften zu beachten ist.
Die meisten Praxen liegen unter der Schwelle, ab der ein Betriebsrat gewählt wird (ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten möglich, in kleinen Teams aber selten vorhanden). Wo es einen Betriebsrat gibt, ist die Lage und Verteilung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmungspflichtig; die saubere Lösung ist dann wie überall eine Betriebsvereinbarung mit klaren Planungsgrundsätzen. Auch ohne Betriebsrat lohnen sich schriftlich festgehaltene, faire Regeln zu Schichtlagen, Wünschen und Ankündigungsfristen.
Datenschutz: Gesundheitsdaten gehören nicht in den Dienstplan
Die Praxis verarbeitet hochsensible Patientendaten — Diagnosen, Befunde, Behandlungsverläufe. Diese Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt und gehören ausschließlich in die medizinische Dokumentation beziehungsweise die Praxissoftware, nicht in den Dienstplan. Für die Planung reicht die Information, welche Position wann von wem erbracht wird — nicht, warum ein Patient behandelt wird. Ein Dienstplan, der mit Patientennamen und Diagnosen gefüllt wird, schafft ein Datenschutzproblem, das sich leicht vermeiden lässt, indem man Behandlungs- und Personaldaten konsequent trennt. Mehr dazu im Beitrag zum Datenschutz bei Dienstplan und Zeiterfassung.
Ergotherapie, Logopädie und Podologie: dieselbe Logik
Der Guide ist auf die Physiotherapie zugeschnitten, gilt aber sinngemäß für die anderen Heilmittelpraxen. Ergotherapie-, Logopädie- und Podologiepraxen planen ebenfalls gegen ein Terminbuch aus ärztlichen Verordnungen, sind als Heilmittelerbringer nach § 124 SGB V zugelassen und kennen eigene Qualifikations- und Abrechnungsvoraussetzungen. Die Blankoverordnung ist auch in der Ergotherapie eingeführt; die Terminkette, der Ausfall als Kaskade und das lange Öffnungsfenster für Berufstätige sind dieselben Planungsthemen. Wer mehrere Fachrichtungen unter einem Dach führt (die interdisziplinäre Praxis), plant sie als getrennte Bereiche mit je eigener Qualifikation und Raumzuordnung in einem gemeinsamen Plan.
Vom Excel-Plan zur Dienstplan-Software
Viele Praxen organisieren den Dienst neben dem Terminbuch mit einer Excel-Vorlage — und stoßen schnell an Grenzen: keine automatische Prüfung von Ruhezeit und Jugendarbeitsschutz, keine Kontrolle, ob eine Zertifikatsposition mit einer qualifizierten Kraft besetzt ist, kein schnelles Ausfallmanagement für die Terminkette, keine App fürs Team. Wichtig ist dabei die ehrliche Abgrenzung: Die Praxis- und Terminsoftware (für Patientenverwaltung, Terminbuch, Dokumentation und Abrechnung) ist das Herz der Praxis — und eine Dienstplan-Software ersetzt sie nicht. Sie ergänzt die Personalseite: Wer ist wann im Dienst, mit welcher Qualifikation, innerhalb welcher Arbeits- und Ruhezeiten, zu welchen Kosten. Eine Lösung wie Aplano führt die Bausteine dieses Guides in einem System zusammen:
- Bereiche in einem Plan: Behandlung, Trainingsfläche, Rezeption und Hausbesuch mit eigener Mindestbesetzung gemeinsam planen.
- Qualifikation als harte Bedingung: MT, MLD, KG-Gerät, KG-ZNS und die Kassenzulassung als Besetzungsvoraussetzung je Position — mit Warnung bei ablaufenden Nachweisen, damit kein Termin ohne gültige Grundlage besetzt wird.
- Regeln automatisch: die 11-Stunden-Ruhezeit (auch nach dem Spätdienst), Höchstarbeitszeit, Pausen und die 20-Uhr-Grenze des Jugendarbeitsschutzes werden beim Planen geprüft, statt hinterher aufzufallen.
- Teilzeit und Aushilfen im Griff: Verfügbarkeiten, Wunschschichten und die Minijob- beziehungsweise 20-Stunden-Grenze als mitlaufender Zähler.
- Ausfälle in Sekunden: offene Dienste und frei gewordene Termine per Push an geeignete, qualifizierte und verfügbare Kräfte ausschreiben.
- Kosten und Zeiterfassung verzahnt: Personalkosten schon beim Planen sehen, die erfassten Ist-Zeiten gegen die Planzeiten laufen lassen, Mehr- und Minusstunden auf das Arbeitszeitkonto buchen und aufbereitet in die Lohnabrechnung übergeben.
Der Umstieg lohnt sich meist schon dann, wenn die eingesparte Planungszeit, die vermiedenen Verstöße gegen Ruhezeit und Qualifikationsvorgaben, die sauber dokumentierten Nachweise und die geringere Fluktuation die Softwarekosten übersteigen. Für den Einstieg hilft der allgemeine Leitfaden Dienstplan erstellen.
Dienstplanung in der Physiopraxis — auf einen Blick
- Bedarf aus dem Terminbuch: Rezeptserien mit Anzahl und Frequenz, gedeckelt durch Kabinen und Geräte; Randzeiten für Berufstätige früh und spät, Mittagsflaute dazwischen; versetzte Schichten und geteilter Dienst, Hausbesuche als eigener Block.
- Qualifikation als harte Bedingung: Berufszulassung (MPhG), Kassenzulassung der Praxis (§ 124 SGB V) und die Zertifikatspositionen MT, MLD, KG-Gerät und KG-ZNS (§ 70 SGB V, Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 SGB V, neue Fassung ab 1. Juni 2026); ein Zertifikatstermin ist nur mit qualifizierter Kraft besetzbar und abrechenbar.
- Blankoverordnung (seit 1. November 2024, § 125a SGB V): die Praxis legt Menge und Frequenz selbst fest (zunächst Diagnosegruppe EX) — mehr Freiheit, aber auch mehr Verantwortung, Takt und Kapazität abzustimmen.
- Arbeitszeitrecht: Behandlungseinrichtung (10-Stunden-Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 möglich, Sonntag nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 denkbar), aber kein Notdienst und damit praktisch werktags ohne Nacht- und Sonntagsarbeit; der Engpass ist das lange Öffnungsfenster, die Ruhezeit nach dem Spätdienst bleibt strikt.
- Ausfall differenziert: Patientenausfall über Warteliste, Personalausfall als Terminkaskade; Springerpool nur eingeschränkt, weil Qualifikation personengebunden — Zertifikate doppelt halten, Puffer einplanen.
- Vertragsmix und Recht: Vollzeit-Kern, viel Teilzeit, Minijob (603 €/633 €) und Werkstudenten; Jugendliche nur 6–20 Uhr (§ 14 JArbSchG); Honorarkräfte auf Scheinselbstständigkeit prüfen (§ 7a SGB IV); Mindestlohn 13,90 € / 14,60 € als Boden.
- Datenschutz: Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO) bleiben in der Praxissoftware, der Dienstplan führt nur Dienst, Qualifikation und Zeit.
Häufige Fragen zur Dienstplanung in der Physiopraxis
Warum ist die Dienstplanung in der Physiopraxis anders als in der Arztpraxis?
Beide planen gegen den Behandlungstakt, aber die Taktgeber sind verschieden. In der Arztpraxis gibt die Sprechstunde den Rhythmus vor, und Vertragsärzte müssen ein Mindestmaß an Sprechstunde anbieten. In der Physiopraxis ist der Taktgeber das Terminbuch, das sich aus den ärztlichen Verordnungen (Rezepten) und ihren festgelegten Frequenzen speist: Jedes Rezept ist eine Behandlungsserie mit einer bestimmten Anzahl und einem bestimmten Takt, die über Wochen verplant werden muss. Der zweite große Unterschied ist die Zertifikatsbindung: Während in der Arztpraxis vieles an eine qualifizierte MFA delegiert werden kann, darf eine bestimmte Heilmittel-Position (etwa Manuelle Therapie oder Lymphdrainage) nur von genau der Therapeutin erbracht und abgerechnet werden, die den passenden Zertifikatskurs absolviert hat. Und drittens: Die Physiopraxis kennt in aller Regel keinen Notdienst, keine Nacht- und keine Sonntagsarbeit — der Engpass ist nicht der Feiertag, sondern das lange Öffnungsfenster für Berufstätige am frühen Morgen und am späten Abend.
Darf jede Physiotherapeutin jede Behandlung übernehmen?
Nein — und das ist der zentrale Planungspunkt. Die Grundbehandlungen (etwa die allgemeine Krankengymnastik, klassische Massage, Wärme- und Kälteanwendungen) darf jede staatlich anerkannte Physiotherapeutin erbringen. Die sogenannten Zertifikatspositionen setzen dagegen eine abgeschlossene Weiterbildung voraus: Manuelle Therapie (MT), Manuelle Lymphdrainage (MLD), gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) und die KG-ZNS-Methoden (Bobath, Vojta, PNF). Diese Leistungen dürfen zur Qualitätssicherung nach § 70 SGB V nur von entsprechend weitergebildeten Leistungserbringern durchgeführt und mit den Krankenkassen abgerechnet werden; dafür ist eine Abrechnungserlaubnis der Landesverbände der Krankenkassen nötig, der der Qualifikationsnachweis vorliegen muss. Für den Dienstplan heißt das: Ein MT- oder MLD-Termin lässt sich nur mit einer Kraft füllen, die genau diese Weiterbildung hat. Fällt sie aus, kann die allgemeine Vertretung den Termin fachlich vielleicht übernehmen, aber nicht als Zertifikatsposition abrechnen. Die Qualifikationsmatrix ist deshalb keine Komfortfrage, sondern bestimmt, welche Termine überhaupt besetzbar sind.
Was ändert die Blankoverordnung für die Planung?
Seit dem 1. November 2024 gibt es in der Physiotherapie die Blankoverordnung auf Grundlage von § 125a SGB V (zunächst nur für die Diagnosegruppe EX, also Erkrankungen im Schulterbereich). Dabei stellt die Ärztin nur die Diagnose, während die Praxis selbst über das Heilmittel, die Behandlungsmenge und die Frequenz entscheidet — und damit die inhaltliche und wirtschaftliche Verantwortung übernimmt. Für die Dienstplanung verschiebt das die Taktung stärker in die Praxis: Die Terminserie wird nicht mehr durch die Verordnung vorgegeben, sondern von der Therapeutin fachlich festgelegt und muss in die vorhandene Kapazität passen. Das erhöht die Freiheit, aber auch die Verantwortung, Terminbuch und Personalkapazität sauber aufeinander abzustimmen. Ob eine Praxis die Blankoverordnung nutzt, entscheidet neben dem Arzt auch die eigene Kapazitäts- und Wirtschaftlichkeitslage.
Gilt in der Physiopraxis die verkürzte Ruhezeit, und ist Sonntagsarbeit erlaubt?
Die Physiopraxis ist arbeitszeitrechtlich eine Einrichtung zur Behandlung von Personen. Damit ließe sich die elfstündige Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG grundsätzlich auf zehn Stunden verkürzen, wenn das durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen wird, und auch Sonntagsarbeit wäre nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG denkbar. In der Praxis spielt beides aber kaum eine Rolle, weil die physiotherapeutische Behandlung planbar und elektiv ist: Es gibt keinen Notfall, der nur am Sonntag erledigt werden könnte, und der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 erlaubt Sonntagsarbeit nur, soweit sie nicht an Werktagen vorgenommen werden kann. Deshalb arbeiten Physiopraxen fast ausnahmslos werktags. Der reale Engpass ist nicht der Sonntag, sondern das lange Öffnungsfenster von früh bis spät für Berufstätige — und die Ruhezeit nach einem späten Dienst: Wer abends bis 20 Uhr behandelt hat, darf am nächsten Morgen nicht schon um 6 Uhr wieder beginnen. Das lässt sich über versetzte Früh- und Spätschichten und einen geteilten Dienst sauber lösen.
Wie fange ich den Ausfall einer Therapeutin auf?
Hier sind zwei Dinge zu unterscheiden, die oft durcheinandergeraten: der Patientenausfall (ein Patient sagt ab oder erscheint nicht) und der Personalausfall (eine Therapeutin wird krank). Der Patientenausfall lässt sich über eine kurze Warteliste und Nachrück-Patienten abfedern. Der Personalausfall ist schwieriger, weil er eine ganze Terminkette trifft: Alle Termine eines ausgefallenen Tages müssen abgesagt oder umgebucht werden, und eine Vertretung kann einen Zertifikatstermin nur übernehmen, wenn sie dieselbe Weiterbildung hat. Ein klassischer Springerpool funktioniert in der Physiopraxis deshalb nur eingeschränkt — die Qualifikation ist an die Person gebunden. Vorbeugen lässt sich mit einem kalkulierten Kapazitätspuffer, mit der sauberen Erfassung der Verfügbarkeiten (wer kann kurzfristig einspringen), mit dem gezielten Verteilen frei gewordener Termine an geeignete, verfügbare Kräfte und — strategisch — damit, dass mehrere Therapeuten dieselben Zertifikate halten, damit keine Position an einer einzelnen Person hängt.
Darf ich Therapeuten als Honorarkräfte beschäftigen?
Das ist rechtlich heikel. Wer in den Praxisbetrieb eingegliedert ist — die Praxisräume und Geräte nutzt, deren Termine über die Praxis vergeben werden und der sich nach den Abläufen der Praxis richtet —, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, auch wenn der Vertrag von „freier Mitarbeit“ oder „Honorarkraft“ spricht. Das Bundessozialgericht hat für vergleichbare Konstellationen im Gesundheitswesen (etwa Honorarärzte und Honorarpflegekräfte) entschieden, dass die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation für eine abhängige Beschäftigung spricht. Wird eine Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre) und arbeitsrechtliche Folgen. Für die sichere Einordnung gibt es das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Im Zweifel ist die Festanstellung — ob Vollzeit oder Teilzeit — der rechtssichere Weg, und für die Dienstplanung ohnehin der einfachere.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (Quellen u. a. §§ 4, 5, 6, 10, 11 ArbZG, § 14 JArbSchG, §§ 70, 124, 125, 125a SGB V nebst Anlage 7 zum Bundesrahmenvertrag, § 7a SGB IV, § 87 BetrVG, Art. 9 DSGVO, das Masseur- und Physiotherapeutengesetz sowie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Statusfeststellung) und gibt einen allgemeinen, praxisorientierten Überblick — Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Abrechnungsberatung. Die Verträge nach § 125 SGB V, die Anlagen zu den Zertifikatspositionen und die Diagnoselisten der Blankoverordnung werden fortlaufend angepasst; die Reform des Berufsgesetzes für die Physiotherapie ist in Vorbereitung. Für die konkrete Umsetzung sind das jeweils geltende Recht, der einschlägige Bundesrahmenvertrag, die Vorgaben der Landesverbände der Krankenkassen sowie gegebenenfalls Steuer-, Abrechnungs- und Rechtsberatung heranzuziehen.