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Ratgeber · Recht & Praxis

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit im Schichtbetrieb: Das Diskriminierungsverbot und die anteilige Zuschlagsschwelle

Warum das gerade im Schichtbetrieb zählt

Schichtbetriebe leben von einem Mix aus Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobkräften. Fällt jemand kurzfristig aus, springen genau diese Teilzeitkräfte ein — sie übernehmen eine zusätzliche Schicht, verlängern oder tauschen. Damit kommen sie regelmäßig über ihre vertraglich vereinbarte Stundenzahl, ohne auch nur in die Nähe einer Vollzeitwoche zu gelangen.

Zahlt der Betrieb seinen Mehrarbeitszuschlag aber erst „ab der 41. Stunde“ oder „über 160 Stunden im Monat“, läuft die Teilzeitkraft ins Leere: Sie leistet Mehrstunden, erreicht die Vollzeitgrenze aber nie und bekommt deshalb nie einen Zuschlag — während die Vollzeitkraft für dieselbe 41. Stunde einen bekommt. Genau diese Konstellation haben EuGH und Bundesarbeitsgericht als unzulässige Benachteiligung eingestuft. Das betrifft nicht irgendeinen Sonderfall, sondern das alltägliche Einspringen aus dem Frei und das Ausfallmanagement, auf das jeder Schichtbetrieb angewiesen ist.

Mehrarbeit, Überstunden, Zuschlag — die Begriffe sauber trennen

Bevor es um die Rechtsprechung geht, drei Begriffe, die ständig vermischt werden — und deren Unterscheidung hier über Geld entscheidet:

  • Überstunden sind in der verbreiteten Lesart die Stunden über die individuell vereinbarte Arbeitszeit einer Person hinaus. Eine Teilzeitkraft mit 25 Wochenstunden macht also schon ab der 26. Stunde „Überstunden“.
  • Mehrarbeit meint häufig die Arbeit über die Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft oder über die arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenzen. In diesem Sinne macht eine Teilzeitkraft erst dann „Mehrarbeit“, wenn sie die Vollzeitstunden überschreitet — was selten vorkommt.
  • Zuschlag ist der prozentuale Aufschlag (etwa 25 %) auf den Stundenlohn für diese zusätzlichen Stunden. Er ist etwas anderes als die reine Vergütung der Mehrstunden: Die Stunde selbst wird normal bezahlt, der Zuschlag kommt oben drauf.

Die Mechanik, wie Mehrstunden auf einem Zeitkonto auflaufen und wann sie ausbezahlt statt ausgeglichen werden, behandelt der eigene Ratgeber zum Arbeitszeitkonto und den Überstunden. Hier geht es um die Frage danach: Ab wann ist der Zuschlag fällig?

Das Benachteiligungsverbot: § 4 TzBfG und warum Tarifregeln nichtig sein können

Die zentrale Norm ist § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach darf eine teilzeitbeschäftigte Person wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare Vollzeitkraft, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund. Für das Entgelt konkretisiert das Gesetz den sogenannten Pro-rata-temporis-Grundsatz: Teilzeitkräften steht das Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu, der ihrem Anteil an der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft entspricht.

Auf die Zuschlagsschwelle übertragen heißt das: Eine feste Grenze, die für alle gleich bei (zum Beispiel) 40 Stunden liegt, wirkt für Teilzeitkräfte wie eine unerreichbare Hürde. Sie leisten zwar Stunden über ihre eigene Arbeitszeit hinaus, werden aber beim Zuschlag anders behandelt als Vollzeitkräfte, die die gleiche absolute Stunde überschreiten. Ein tragfähiger sachlicher Grund dafür — etwa der Ausgleich einer „besonderen Belastung“ — lässt sich nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht halten, wenn die Regel in Wahrheit nur an die Vollzeit anknüpft.

Die Rechtsprechung Schritt für Schritt

Dass eine einheitliche Zuschlagsschwelle Teilzeitkräfte benachteiligt, ist keine einzelne Überraschungs­- entscheidung, sondern eine klare Linie von EuGH und Bundesarbeitsgericht über mehrere Jahre:

  • EuGH, 19. Oktober 2023 – C-660/20 (Lufthansa CityLine): Hängt ein Zuschlag davon ab, dass dieselbe absolute Stundenzahl überschritten wird, werden Teilzeitkräfte schlechter behandelt. Rein wirtschaftliche Erwägungen rechtfertigen das nicht; ob ein sachlicher Grund besteht, muss das nationale Gericht sorgfältig prüfen.
  • EuGH, 29. Juli 2024 – C-184/22 und C-185/22 (Pflegekräfte einer Dialyseeinrichtung): Bestätigung der Linie — und ein wichtiger Zusatz: Weil dort über 90 % der Teilzeitkräfte Frauen waren, lag in der Benachteiligung zugleich eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.
  • BAG, 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20: Das Bundesarbeitsgericht folgte dem EuGH, erklärte die starre Tarifschwelle für unwirksam und sprach der teilzeitbeschäftigten Pflegekraft neben dem Zuschlag auch eine Entschädigung nach dem AGG wegen der mittelbaren Geschlechtsbenachteiligung zu.
  • BAG, 26. November 2025 – 5 AZR 118/23: Die jüngste und besonders anschauliche Entscheidung (siehe unten). Sie überträgt die Linie auf einen klassischen gewerblichen Fall und bestätigt die anteilige Schwelle.

Die anteilige Schwelle berechnen

Die Formel ist einfach und lässt sich auf jede Zuschlagsregel anwenden, sobald man die Vollzeitstunden, die Vollzeit-Zuschlagsschwelle und die individuelle Arbeitszeit kennt:

Was das für Arbeitgeber praktisch bedeutet

Die Entscheidungen zwingen Betriebe, jede Zuschlagsregelung zu überprüfen — und zwar auf allen drei Ebenen, auf denen Zuschläge geregelt sein können:

  • Tarifvertrag: Viele Manteltarifverträge enthalten genau die starren Vollzeitgrenzen, die jetzt beanstandet werden. Weil § 22 TzBfG keine Abweichung zulässt, hilft die tarifliche Formulierung nicht — die anteilige Schwelle gilt trotzdem.
  • Betriebsvereinbarung: Dasselbe gilt für betriebliche Regelungen. Eine Nachbesserung der Betriebsvereinbarung auf eine anteilige Schwelle ist der sauberste Weg — mit der Mitbestimmung des Betriebsrats.
  • Arbeitsvertrag: Auch einzelvertragliche Zuschlagsklauseln dürfen Teilzeitkräfte nicht an die Vollzeitgrenze binden (mehr zum Arbeitsvertrag).

Was die Entscheidungen nicht bedeuten

Damit keine falschen Schlüsse gezogen werden, drei Klarstellungen:

  • Kein Zuschlag „ab der ersten Mehrstunde“ automatisch. Das Diskriminierungsverbot senkt nur die Schwelle anteilig ab. Es schafft keinen Zuschlag, wo gar keiner vereinbart ist.
  • Die reine Vergütung der Mehrstunden war nie das Problem. Dass jede geleistete Stunde normal zu bezahlen ist, stand nie infrage — gestritten wurde allein über den Zuschlag obendrauf.
  • Mehrstunden bleiben begrenzungspflichtig. Das Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeit, Pausen, elf Stunden Ruhezeit) und ein etwaiges Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Mehrarbeit gelten unabhängig von der Zuschlagsfrage weiter.

Was Dienstplan- und Zeiterfassungs-Software leisten kann

Die anteilige Schwelle ist ein Rechenproblem, das pro Person unterschiedlich ausfällt — und damit genau die Art Regel, die eine Dienstplan- und Zeiterfassungs-Software zuverlässig abbilden kann, während eine Excel-Tabelle daran reihenweise scheitert:

  • Individuelle Schwelle je Mitarbeiter: Statt einer einzigen Vollzeitgrenze für alle wird die Zuschlagsschwelle aus der individuell vereinbarten Arbeitszeit abgeleitet und pro Person geführt.
  • Mehrstunden automatisch erkennen und auszeichnen: Aus den erfassten Zeiten ergibt sich, ab wann eine Teilzeitkraft ihre anteilige Schwelle überschreitet — die Stunden darüber werden mit Zuschlag ausgewiesen, nicht erst ab einer fiktiven Vollzeitgrenze.
  • Sauberer Export in die Lohnabrechnung: Mehrstunden und Zuschläge gehen korrekt getrennt an die Entgeltabrechnung — inklusive der Daten, die für die Minijob-Grenze und die Dokumentation gebraucht werden.
  • Nachvollziehbarkeit: Weil jede Stunde erfasst und der Schwellenwert hinterlegt ist, lässt sich im Zweifel belegen, dass korrekt abgerechnet wurde — wichtig angesichts kurzer Ausschlussfristen.

Wie Zuschläge insgesamt funktionieren, zeigt der Ratgeber zu den Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen; die Grundlagen von Mehrstunden und Zeitkonto stehen beim Arbeitszeitkonto. Welche Lösung zu Betriebsgröße und Branche passt, zeigt unser Dienstplan-Software-Vergleich.

Häufige Fragen zum Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeit

Bekommen Teilzeitkräfte einen Mehrarbeitszuschlag?

Nur wenn es überhaupt eine Zuschlagsregelung gibt — im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für Mehrarbeit oder Überstunden kennt das deutsche Recht nicht (anders als den Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG). Existiert aber eine Zuschlagsregel, darf sie Teilzeitkräfte nicht benachteiligen: Nach § 4 Abs. 1 TzBfG und der Rechtsprechung von EuGH und BAG muss die Schwelle, ab der der Zuschlag anfällt, anteilig zur individuell vereinbarten Arbeitszeit abgesenkt werden — nicht erst die Vollzeitgrenze gelten.

Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?

Die Begriffe werden uneinheitlich verwendet; maßgeblich ist immer die Definition im Tarif- oder Arbeitsvertrag. Üblich ist: Überstunden sind die Stunden über der individuell vereinbarten Arbeitszeit einer Person, Mehrarbeit meint oft die Arbeit über die Regelarbeitszeit einer Vollzeitkraft (oder die arbeitszeitrechtliche Höchstgrenze). Für Teilzeitkräfte ist genau diese Unterscheidung der Kern des Streits: Wird der Zuschlag erst ab der Vollzeitgrenze gezahlt, erreicht eine Teilzeitkraft ihn praktisch nie — obwohl sie längst über ihre eigene Arbeitszeit hinaus arbeitet.

Ab welcher Stunde steht einer Teilzeitkraft der Zuschlag zu?

Ab der anteilig umgerechneten Schwelle. Die Rechnung: individuelle Wochenstunden geteilt durch die Vollzeit-Wochenstunden, multipliziert mit der Vollzeit-Zuschlagsschwelle. Beispiel aus dem BAG-Urteil vom 26. November 2025 (5 AZR 118/23): Ein Kommissionierer mit 30,8 Stunden bei einer Vollzeit von 38,5 Stunden kommt auf 80 Prozent. Galt der 25-Prozent-Zuschlag für Vollzeit erst ab der 41. Stunde (also oberhalb von 40), liegt seine anteilige Schwelle bei 32 Stunden — der Zuschlag steht ihm damit schon ab der 33. Wochenstunde zu, nicht erst ab der 41.

Sind Tarifverträge mit starrer Zuschlagsgrenze unwirksam?

Soweit sie Teilzeitkräfte benachteiligen: ja. Von § 4 TzBfG kann nach § 22 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zu Lasten der Beschäftigten abgewichen werden. Eine tarifliche Zuschlagsregel, die den Zuschlag unabhängig von der individuellen Arbeitszeit erst ab einer festen Vollzeitstundenzahl gewährt, ist deshalb nach § 134 BGB insoweit nichtig. An ihre Stelle tritt die anteilig abgesenkte Schwelle. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei klargestellt, dass den Tarifvertragsparteien keine Übergangsfrist zum Nachbessern eingeräumt werden muss, weil es um ein unionsrechtlich geprägtes Diskriminierungsverbot geht.

Warum kann eine Zuschlagsregel zugleich Frauen diskriminieren?

Weil Teilzeit in Deutschland weit überwiegend von Frauen ausgeübt wird. Benachteiligt eine Regel Teilzeitkräfte und sind davon ganz überwiegend Frauen betroffen, kann darin zusätzlich eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegen (Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 2 und § 7 AGG). Der EuGH hat das 2024 für eine Einrichtung bestätigt, in der über 90 Prozent der Teilzeitkräfte Frauen waren; das BAG hat in der Folge neben dem Zuschlag auch eine Entschädigung nach dem AGG zugesprochen. Für Arbeitgeber verdoppelt das das Risiko einer fehlerhaften Regelung.

Was muss ein Arbeitgeber jetzt konkret tun?

Jede Zuschlagsregelung auf ihre Schwelle prüfen — im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung und in den Arbeitsverträgen. Überall, wo ein Mehrarbeits- oder Überstundenzuschlag erst ab einer festen (Vollzeit-)Stundenzahl gezahlt wird, gehört eine anteilige Schwelle je individueller Arbeitszeit hinterlegt. In der Zeiterfassung sollte die Schwelle pro Person geführt werden, damit Mehrstunden korrekt mit Zuschlag ausgewiesen und an die Lohnabrechnung übergeben werden. Zu beachten ist außerdem die mögliche Rückwirkung über tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen und — bei Minijobs — die Entgeltgrenze.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (u. a. § 4 Abs. 1 und § 22 TzBfG, § 134 und § 612 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 3 Abs. 2 und § 7 AGG, Art. 157 AEUV sowie EuGH vom 19.10.2023 – C-660/20 und vom 29.07.2024 – C-184/22 und C-185/22, BAG vom 05.12.2024 – 8 AZR 370/20 und vom 26.11.2025 – 5 AZR 118/23), ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind stets der anwendbare Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung und der Arbeitsvertrag; genannte Entgelt- und Stundenwerte sind Beispiele bzw. geben den Stand November 2026 wieder.