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Entgelttransparenz & Entgeltgleichheit im Schichtbetrieb: Was die EU-Richtlinie ändert – und was heute schon gilt
Warum das Thema gerade jetzt auf den Tisch kommt
Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen ist kein neues Thema – der rechtliche Grundsatz ist Jahrzehnte alt. Was sich 2026 ändert, ist die Durchsetzung: Die Europäische Union hat mit der Entgelttransparenzrichtlinie ein Bündel konkreter Pflichten beschlossen, die den bislang eher zahnlosen Grundsatz mit Zähnen versehen – mit Auskunftsrechten, Berichtspflichten und einer Beweislastumkehr, die Entgeltunterschiede sichtbar und erklärungsbedürftig machen. Die Umsetzungsfrist ist inzwischen abgelaufen, und die Vorbereitung auf die neuen Pflichten läuft in vielen Betrieben an.
Auch der Schichtbetrieb ist davon betroffen – und zwar an einer besonderen Stelle. Nirgendwo sonst setzt sich der Verdienst aus so vielen beweglichen Teilen zusammen wie hier: Grundlohn plus Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, plus Überstunden, plus Schicht- und Funktionszulagen. Wer wann welche Schicht bekommt, entscheidet damit mit über den Monatslohn. Genau das macht Entgeltgleichheit im Schichtbetrieb zu einer Frage, die eng mit dem Dienstplan zusammenhängt – und nicht nur mit der Lohnabrechnung.
Der Grundsatz: gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit
Das Fundament steht im europäischen Primärrecht: Nach Art. 157 AEUV müssen Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt erhalten. Diese Vorschrift ist – anders als eine Richtlinie – unmittelbar anwendbar, auch im Verhältnis zwischen privaten Arbeitgebern und ihren Beschäftigten, soweit das Entgelt auf eine einheitliche Quelle zurückgeht. In Deutschland wird der Grundsatz flankiert durch Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes, durch § 3 und § 7 des Entgelttransparenzgesetzes (Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts) und durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der entscheidende Begriff ist gleichwertige Arbeit. Entgeltgleichheit verlangt nicht, dass zwei Menschen exakt dieselbe Tätigkeit ausüben. Auch unterschiedliche Tätigkeiten können gleichwertig sein und müssen dann gleich vergütet werden. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien. Die EU-Richtlinie benennt sie ausdrücklich:
- Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildung, Qualifikation, Erfahrung),
- Belastung – körperliche wie psychische Beanspruchung,
- Verantwortung (für Menschen, Werte, Betriebsabläufe),
- Arbeitsbedingungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird.
Erst wenn ein Entgeltunterschied bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sich nicht durch solche sachlichen Kriterien erklären lässt, ist er ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung. Genau deshalb ist für Schichtbetriebe die saubere Begründung so wichtig: Ein höherer Verdienst, der auf tatsächlich geleistete Nachtstunden oder auf eine höhere Qualifikation zurückgeht, ist gerechtfertigt – ein Unterschied, für den es keinen solchen Grund gibt, nicht.
Das BAG-Urteil, das die Debatte verändert hat
Wie ernst die deutschen Gerichte den Grundsatz nehmen, zeigt ein viel beachtetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21). Eine Außendienstmitarbeiterin verdiente weniger als ein männlicher Kollege, der die gleiche Tätigkeit ausübte. Der Arbeitgeber argumentierte, der Kollege habe sein höheres Gehalt schlicht besser verhandelt. Das Gericht ließ das nicht gelten:
Erhält eine Frau ein geringeres Entgelt als ein männlicher Kollege für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts. Dass der Mann ein höheres Entgelt ausgehandelt hat, ist kein Grund, der diese Vermutung widerlegt.
Die Mitarbeiterin bekam das gleiche Grundgehalt wie ihr Kollege sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen – gestützt auf Art. 157 AEUV und das Entgelttransparenzgesetz. Die Botschaft für die Praxis ist klar: Verhandlungsgeschick ist kein sachlicher Rechtfertigungsgrund. Wer unterschiedlich bezahlt, braucht objektive, geschlechtsneutrale Gründe – und muss sie im Streitfall belegen können.
Was heute schon gilt: das Entgelttransparenzgesetz von 2017
Lange bevor die EU-Richtlinie kam, hatte Deutschland bereits ein eigenes Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) aus dem Jahr 2017. Es gilt – bis zur Umsetzung der Richtlinie – unverändert weiter und enthält drei Instrumente, die nach Betriebsgröße gestaffelt sind:
1. Der individuelle Auskunftsanspruch (Betriebe mit mehr als 200 Beschäftigten)
In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber können Beschäftigte Auskunft über die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung verlangen – und über das Vergleichsentgelt. Ausgewiesen wird dabei nicht das konkrete Gehalt einer einzelnen Person, sondern der statistische Median des monatlichen Bruttoentgelts einer gegengeschlechtlichen Vergleichsgruppe, die mindestens sechs Personen umfassen muss (sonst gibt es keine Auskunft – Schutz der Einzelperson). Genannt werden außerdem bis zu zwei einzelne Entgeltbestandteile, nach denen gefragt wurde. Der Arbeitgeber muss innerhalb von drei Monaten antworten.
2. Das betriebliche Prüfverfahren (Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten)
Private Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert, ihre Entgeltregelungen und -bestandteile regelmäßig auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Dieses Prüfverfahren ist allerdings als Soll-Vorgabe ausgestaltet und wird nicht erzwungen – einer der Punkte, an denen die EU-Richtlinie künftig nachschärft.
3. Die Berichtspflicht (Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten)
Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten, die zur Erstellung eines Lageberichts nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet sind, müssen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und ihn dem Lagebericht beifügen. Der Turnus beträgt drei Jahre, bei tarifgebundenen oder tarifanwendenden Arbeitgebern fünf Jahre.
Was die EU-Richtlinie neu bringt
Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 baut die Transparenz an mehreren Stellen aus. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Transparenz vor der Einstellung
Bewerberinnen und Bewerber müssen künftig vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten – entweder in der Stellenausschreibung selbst oder rechtzeitig davor. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber Bewerber nicht mehr nach ihrem bisherigen Gehalt fragen. Damit soll verhindert werden, dass sich ein einmal entstandenes Gefälle von Stelle zu Stelle fortschreibt.
Erweitertes Auskunftsrecht
Das Recht, Auskunft über das eigene Entgeltniveau und das durchschnittliche Entgeltniveau – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – für Gruppen mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu verlangen, wird an keine Mindestbetriebsgröße mehr geknüpft. Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Monaten antworten und die Beschäftigten einmal jährlich über dieses Recht informieren.
Berichtspflicht nach Betriebsgröße gestaffelt
Arbeitgeber müssen über das geschlechtsbezogene Entgeltgefälle berichten – gestaffelt nach Beschäftigtenzahl:
- Ab 250 Beschäftigten: jährlich, erstmals bis zum 7. Juni 2027.
- 150 bis 249 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis zum 7. Juni 2027.
- 100 bis 149 Beschäftigte: alle drei Jahre, erstmals bis zum 7. Juni 2031.
- Unter 100 Beschäftigten: keine verpflichtende Berichtspflicht nach der Richtlinie.
Gemeinsame Entgeltbewertung bei über 5 % Gefälle
Zeigt der Bericht in einer Gruppe mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein durchschnittliches Entgeltgefälle von mindestens 5 %, das der Arbeitgeber nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Gründe rechtfertigen und nicht innerhalb von sechs Monaten beheben kann, muss er gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine gemeinsame Entgeltbewertung durchführen und Abhilfe schaffen.
Beweislastumkehr und wirksame Entschädigung
Im Streit über eine Entgeltbenachteiligung trägt grundsätzlich der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass keine Diskriminierung vorliegt. Hat er zudem seine Transparenzpflichten verletzt, verschärft sich das weiter zu seinen Lasten. Beschäftigte, die benachteiligt wurden, haben Anspruch auf vollständige Entschädigung einschließlich voller Lohnnachzahlung – eine vorab festgelegte Obergrenze ist nicht zulässig. Außerdem sind Verschwiegenheitsklauseln über das eigene Entgelt verboten: Niemand darf vertraglich daran gehindert werden, über sein Gehalt zu sprechen.
Der Schicht-Winkel: Zuschläge, Zulagen und die Entgeltgleichheit
Jetzt zur eigentlich schwierigen Frage für Schichtbetriebe. Entgeltgleichheit erfasst sämtliche Entgeltbestandteile – nicht nur den Grundlohn, sondern auch Zuschläge, Zulagen, Boni und Sachleistungen. Damit rücken genau die Bausteine in den Blick, die im Schichtbetrieb den Monatslohn prägen.
Zuschläge für tatsächliche Arbeit sind ein legitimer Unterschied
Die steuerfreien Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG knüpfen an einen klaren, geschlechtsneutralen Grund an: an die tatsächlich zu diesen Zeiten geleistete Arbeit. Wer mehr Nachtstunden leistet, verdient mehr – das ist sachlich gerechtfertigt und kein Problem für die Entgeltgleichheit. Dasselbe gilt für eine Qualifikationszulage, eine Funktionszulage für die Schichtleitung oder für bezahlte Überstunden: Solange die Differenzierung an einem objektiven Kriterium hängt und beide Geschlechter unter gleichen Bedingungen daran teilhaben können, ist sie zulässig.
Das strukturelle Risiko: Wer kommt zu den lukrativen Schichten?
Heikel wird es eine Ebene höher – bei der Verteilung der zuschlagsträchtigen Schichten. Angenommen, die überwiegend weiblichen Teilzeitkräfte werden systematisch seltener zur Nacht- oder Wochenendschicht eingeteilt, während die Vollzeitkräfte – überwiegend Männer – die zuschlagsstarken Dienste übernehmen. Dann entsteht über die Zeit ein Entgeltgefälle, das nicht an der Tätigkeit liegt, sondern an der Einsatzplanung. Ein solches Muster kann eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG sein: eine dem Anschein nach neutrale Praxis, die ein Geschlecht in besonderer Weise benachteiligt – und die der Arbeitgeber dann mit einem sachlichen Grund erklären muss.
Das heißt nicht, dass jede ungleiche Schichtverteilung rechtswidrig ist. Es heißt, dass sie nachvollziehbar und begründbar sein muss. Beruht sie auf den von den Beschäftigten selbst angegebenen Verfügbarkeiten und Wünschen, ist das ein starker sachlicher Grund. Beruht sie auf Gewohnheit oder unbewusster Zuteilung, wird es im Zweifel schwer.
Entgeltgleichheit ist auch eine Frage des Dienstplans
Aus dem strukturellen Risiko folgt der vielleicht wichtigste praktische Hebel: Wer die zuschlagsträchtigen und die unbeliebten Schichten fair rotiert, beugt nicht nur Unzufriedenheit und Fluktuation vor, sondern auch einem strukturellen Entgeltgefälle. Entgeltgleichheit entsteht im Schichtbetrieb nicht erst in der Lohnabrechnung, sondern schon in der Einsatzplanung.
- Lukrative Schichten transparent verteilen: Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste nach nachvollziehbaren Regeln rotieren, statt sie informell an einen festen Kreis zu vergeben.
- Verfügbarkeiten als sachlichen Grund nutzen: Beruht eine ungleiche Verteilung auf den dokumentierten Wünschen und Verfügbarkeiten der Beschäftigten, ist sie sachlich begründet – vorausgesetzt, das ist auch belegbar.
- Teilzeit nicht schlechterstellen: Zuschläge, Zulagen und sonstige Leistungen stehen Teilzeitkräften anteilig in gleicher Weise zu wie Vollzeitkräften (§ 4 TzBfG). Da Teilzeit überwiegend von Frauen ausgeübt wird, ist eine Schlechterstellung von Teilzeit zugleich ein Risiko für eine mittelbare Geschlechterbenachteiligung.
- Entgeltstruktur dokumentieren: Welche Zulage knüpft an welches objektive Kriterium an? Eine klare, geschlechtsneutrale Entgeltsystematik ist der beste Schutz – und genau das, was ein künftiges Prüf- oder Berichtsverfahren verlangt.
Mitbestimmung und Datenschutz
Zwei flankierende Themen gehören dazu. Erstens die Mitbestimmung: Die betriebliche Lohngestaltung – insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung oder Änderung von Entlohnungsmethoden – ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Wer seine Entgeltstruktur im Zuge der Transparenzvorgaben überarbeitet, muss den Betriebsrat beteiligen. Der Betriebsrat hat außerdem die Aufgabe, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG). Eine Betriebsvereinbarung kann die Grundsätze einer fairen, geschlechtsneutralen Schicht- und Entgeltverteilung verbindlich festhalten.
Zweitens der Datenschutz. Entgeltdaten sind sensibel. Deshalb arbeitet schon das 2017er Gesetz mit dem Median einer Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen statt mit Einzelgehältern – so bleibt die Auskunft aussagekräftig, ohne das Gehalt einer konkreten Person offenzulegen. Auch Berichte zum Entgeltgefälle sind aggregiert und anonymisiert zu halten. Die allgemeinen Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung (Datenminimierung, Zweckbindung, Rechtekonzept) gelten dabei uneingeschränkt.
Was Arbeitgeber jetzt tun können
Auch ohne fertiges Umsetzungsgesetz lohnt sich die Vorbereitung – die neuen Pflichten brauchen Vorlauf, und der Grundsatz gilt ohnehin schon:
- Entgeltstruktur sichten: Nach welchen Kriterien wird vergütet? Sind sie objektiv und geschlechtsneutral – oder gibt es gewachsene Unterschiede, die niemand mehr begründen kann?
- Gleiche und gleichwertige Tätigkeiten gruppieren: Wer macht vergleichbare Arbeit? Das ist die Grundlage jedes Entgeltvergleichs und jeder späteren Berichtspflicht.
- Stellenausschreibungen vorbereiten: Gehaltsspanne aufnehmen, die Frage nach dem bisherigen Gehalt aus dem Bewerbungsprozess streichen.
- Verschwiegenheitsklauseln prüfen: Klauseln, die Beschäftigten das Reden über ihr Gehalt verbieten, gehören auf den Prüfstand.
- Schichtverteilung fair und belegbar machen: Die Vergabe der zuschlagsträchtigen Dienste an nachvollziehbare Regeln und an dokumentierte Verfügbarkeiten knüpfen.
- Datengrundlage schaffen: Arbeitszeiten, Zuschläge und Zulagen sauber erfassen, damit ein späterer Bericht oder eine Auskunft ohne großen Aufwand möglich ist.
So hilft eine Dienstplan- und Zeiterfassungssoftware
Entgeltgleichheit ist keine Aufgabe, die eine Dienstplan-Software allein löst – die Entgeltsystematik, die Vergleichsgruppen und ein etwaiger Bericht bleiben eine Management- und Personalaufgabe, und die eigentliche Entgeltanalyse leisten spezialisierte HR- oder Vergütungssysteme. Was eine Dienstplan- und Zeiterfassungssoftware beisteuert, ist aber genau die Datengrundlage, an der es im Schichtbetrieb am häufigsten hakt:
- Nachvollziehbare Schichtverteilung: Wer wurde wann zu welcher Schicht eingeteilt – und auf welcher Grundlage (Verfügbarkeit, Wunsch, Qualifikation)? Das macht die faire Vergabe der lukrativen Dienste belegbar.
- Zuschläge und Zulagen automatisch aus Regeln: Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge entstehen regelbasiert aus der tatsächlich geleisteten Arbeit – gleich für alle, ohne stille Einzelfallentscheidungen.
- Auswertbare Verteilung: Wie verteilen sich die zuschlagsträchtigen Schichten über das Team? Ein strukturelles Ungleichgewicht wird sichtbar, bevor es zum Entgeltgefälle wird.
- Saubere Übergabe an die Lohnabrechnung: Erfasste Zeiten, Zuschläge und Zulagen fließen geordnet in die Lohnvorbereitung – die Grundlage, auf der sich Entgeltgleichheit überhaupt erst prüfen lässt.
- Rechtekonzept und Datenschutz: Entgeltrelevante Daten bleiben auf die Personen beschränkt, die sie brauchen – im Einklang mit der DSGVO.
Anbieter wie Aplano führen Plan, Zeiterfassung, Zuschläge und Kosten in einem System zusammen. Damit wird aus der abstrakten Pflicht zur Entgeltgleichheit ein konkreter, nachvollziehbarer Vorgang: Der Dienstplan zeigt, wer welche Schicht bekommen hat, die Zeiterfassung liefert die geleisteten Stunden, und die Zuschläge entstehen nach einheitlichen Regeln. Die Verantwortung für eine gerechte Entgeltstruktur bleibt beim Betrieb – die Software macht den fairen Weg zum einfachen Weg.
Häufige Fragen zu Entgelttransparenz und Entgeltgleichheit im Schichtbetrieb
Gilt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Deutschland schon?
Die Richtlinie (EU) 2023/970 ist am 10. Mai 2023 beschlossen worden und war von den Mitgliedstaaten bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hat diese Frist verstreichen lassen: Ein deutsches Umsetzungsgesetz lag im Oktober 2026 noch nicht vor, der Gesetzgebungsprozess wird erst für 2027 erwartet. Bis dahin gilt das bestehende Entgelttransparenzgesetz von 2017 unverändert weiter. Eine Richtlinie begründet grundsätzlich keine unmittelbaren Pflichten zwischen privaten Arbeitgebern und Beschäftigten, solange sie nicht umgesetzt ist. Der Grundsatz des gleichen Entgelts selbst gilt aber unabhängig davon schon lange – er ergibt sich direkt aus Art. 157 AEUV und dem Entgelttransparenzgesetz. Arbeitgeber sollten die Umsetzung im Blick behalten und ihre Entgeltstrukturen frühzeitig prüfen, weil die neuen Pflichten erheblichen Vorlauf brauchen (Stand: Oktober 2026).
Was bedeutet gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit konkret?
Gleiches Entgelt ist nicht auf identische Tätigkeiten beschränkt. Auch Arbeit, die zwar anders ist, aber als gleichwertig anzusehen ist, muss gleich bezahlt werden. Ob zwei Tätigkeiten gleichwertig sind, beurteilt sich nach objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien – die EU-Richtlinie nennt ausdrücklich die Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten, die Belastung (körperlich und psychisch), die Verantwortung und die Arbeitsbedingungen. Erst wenn sich ein Entgeltunterschied bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit nicht durch solche sachlichen, geschlechtsunabhängigen Gründe erklären lässt, ist er ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung.
Dürfen Nacht- und Sonntagszuschläge zu unterschiedlicher Bezahlung führen?
Ja – solange der Unterschied an einen objektiven, geschlechtsneutralen Grund anknüpft. Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 3b EStG sind ein legitimer Differenzierungsgrund: Wer mehr Nachtstunden leistet, verdient mehr, und das ist sachlich gerechtfertigt. Heikel wird es erst auf der Strukturebene: Wenn bestimmte Gruppen – etwa überwiegend Frauen in Teilzeit – systematisch seltener zu den zuschlagsträchtigen Schichten eingeteilt werden und deshalb dauerhaft weniger verdienen, kann daraus eine mittelbare Benachteiligung werden, die der Arbeitgeber erklären muss. Ob und wie Zuschläge in einen Entgeltvergleich einzurechnen sind, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Der sichere Weg ist, die Verteilung der lukrativen Schichten nachvollziehbar und fair zu gestalten und zu dokumentieren.
Ab welcher Betriebsgröße gilt der Auskunftsanspruch?
Nach dem geltenden Entgelttransparenzgesetz von 2017 haben Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten beim selben Arbeitgeber. Sie können dann die Kriterien und das Verfahren der Entgeltfindung sowie den statistischen Median des Vergleichsentgelts einer gegengeschlechtlichen Vergleichsgruppe von mindestens sechs Personen erfragen. Die EU-Richtlinie senkt diese Schwelle deutlich und knüpft das Auskunftsrecht an keine Mindestgröße mehr – das wird aber erst mit dem deutschen Umsetzungsgesetz verbindlich. Die Berichts- und Prüfpflichten des 2017er Gesetzes richten sich an Arbeitgeber mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten.
Muss die Gehaltsspanne künftig schon in der Stellenanzeige stehen?
Die EU-Richtlinie verlangt, dass Bewerberinnen und Bewerber vor dem Vorstellungsgespräch Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten – entweder in der Stellenausschreibung selbst oder vor dem Gespräch. Außerdem dürfen Arbeitgeber künftig nicht mehr nach dem bisherigen Gehalt fragen. Beides gilt in Deutschland erst, wenn die Richtlinie umgesetzt ist (Stand Oktober 2026 noch offen). Wer ohnehin gerade seine Stellenausschreibungen überarbeitet, kann die Gehaltsspanne aber schon freiwillig aufnehmen – das wirkt im Wettbewerb um Personal oft als Vorteil und erspart später die Umstellung.
Reicht es, wenn ein Mann einfach besser verhandelt hat?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass das bessere Verhandlungsgeschick eines männlichen Kollegen den Entgeltunterschied bei gleicher Arbeit nicht rechtfertigt (BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21). Wird eine Frau für gleiche oder gleichwertige Arbeit geringer bezahlt als ein Mann, begründet das die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts; der Hinweis, der Mann habe eben mehr gefordert, genügt nicht, um diese Vermutung zu widerlegen. Der Arbeitgeber muss einen objektiven, geschlechtsneutralen Grund darlegen – und trägt dafür die Beweislast.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert und gibt einen allgemeinen Überblick über die Entgeltgleichheit und Entgelttransparenz im Schichtbetrieb (u. a. Art. 157 AEUV, Art. 3 GG, Richtlinie (EU) 2023/970, Entgelttransparenzgesetz, §§ 1, 3, 7, 15 AGG, § 4 TzBfG, § 3b EStG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 und § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG sowie BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21; Stand: Oktober 2026). Die EU-Richtlinie war bis zum 7. Juni 2026 umzusetzen; ein deutsches Umsetzungsgesetz lag zum Redaktionsstand noch nicht vor, sodass die künftigen Schwellen und Fristen des deutschen Rechts noch nicht endgültig feststehen. Der Beitrag ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall.