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Ratgeber · Recht

Erreichbarkeit in der Freizeit: Müssen Schichtkräfte außerhalb der Arbeitszeit erreichbar sein?

Warum Erreichbarkeit in der Freizeit ein eigenes Thema ist

Der Dienstplan steht in einer App, das Team hängt in einer Chat-Gruppe, Push-Nachrichten melden offene Schichten und kurzfristige Änderungen. Für den Schichtbetrieb ist das ein enormer Fortschritt gegenüber dem Aushang am schwarzen Brett. Es verwischt aber eine Grenze, die früher klar war: Wann hat man eigentlich frei? Muss man am freien Tag in die App schauen? Ans Telefon gehen, wenn die Schichtleitung anruft? Eine Nachricht beantworten, die um 22 Uhr eintrudelt?

Diese Fragen sind nicht dasselbe wie die Rufbereitschaft. Rufbereitschaft ist eine angeordnete, vergütete Form, auf Abruf verfügbar zu sein — dazu unten mehr. Hier geht es um den Normalfall: die ganz normale Freizeit, in der jemand gerade nicht auf Abruf steht, aber trotzdem kontaktiert wird. Und es ist nicht dasselbe wie die Frage, über welchen Kanal der Plan kommuniziert wird — ob WhatsApp, eine eigene App oder E-Mail. Hier geht es um die rechtliche Grenze dahinter: Was zählt überhaupt noch als Freizeit, und was wird schon zu Arbeit?

Die Antwort entscheidet über handfeste Dinge: über die Vergütung, über die Einhaltung der Höchstarbeitszeit, über die elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten — und über das Vertrauen im Team. Wer die Grenze kennt, plant entspannter und vermeidet teure Fehler. Dieser Ratgeber zieht sie Schritt für Schritt.

Freizeit, Ruhezeit, Arbeitszeit: die drei Zonen

Das Arbeitszeitrecht kennt im Alltag drei Zustände, die sauber auseinanderzuhalten die halbe Miete sind:

  • Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Sie zählt zur werktäglichen Höchstarbeitszeit (grundsätzlich acht, höchstens zehn Stunden, § 3 ArbZG) und muss vergütet werden.
  • Ruhezeit ist die zusammenhängende Pause zwischen zwei Arbeitstagen: nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens elf Stunden ununterbrochen. Sie dient der Erholung und ist der Kern dessen, was faktisch als Schutz vor dauernder Erreichbarkeit wirkt.
  • Freizeit im weiteren Sinn ist alles, was weder Arbeits- noch (angeordnete) Bereitschaftszeit ist — die Zeit, in der keine Arbeitspflicht besteht und in der man nicht zur Verfügung stehen muss.

Der entscheidende Satz lautet: In der Freizeit besteht keine Arbeitspflicht — und grundsätzlich auch keine Pflicht, sich bereitzuhalten oder erreichbar zu sein. Eine solche Pflicht entsteht nur, wenn sie eigens begründet wird: durch eine vereinbarte Rufbereitschaft oder, in engen Grenzen, durch eine betriebliche Regelung (dazu das BAG-Urteil weiter unten). Ohne eine solche Grundlage darf der freie Tag frei bleiben.

Wann wird Erreichbarkeit zu Arbeitszeit?

Die schärfste Frage ist, ab wann ein Kontakt in der Freizeit kippt — vom folgenlosen Klingeln zur vergütungspflichtigen, auf die Höchstarbeitszeit anzurechnenden Arbeitszeit. Die Linie verläuft so:

  • Tatsächliche Arbeitsleistung = Arbeitszeit. Wer in der Freizeit ein inhaltliches Dienstgespräch führt, ein Problem bearbeitet, eine E-Mail mit Aufgabe erledigt oder gar zum Einsatz fährt, arbeitet. Diese Zeit ist Arbeitszeit, zählt mit und ist zu bezahlen.
  • Bloßes Zur-Kenntnis-Nehmen einer kurzen Info = keine Arbeitszeit. Das kurze Lesen einer Planungsnachricht hat das BAG ausdrücklich nicht als Arbeitszeit eingestuft (siehe unten).
  • Reine Pflicht, erreichbar zu sein = nicht automatisch Arbeitszeit. Allein verfügbar zu sein, ohne schon zu arbeiten, ist die Frage der Rufbereitschaft — und die ist nur unter bestimmten Bedingungen in vollem Umfang Arbeitszeit.

Wie stark Verfügbarkeit die Freizeit einschränken muss, damit sie als Arbeitszeit gilt, hat der Europäische Gerichtshof an zwei Fällen herausgearbeitet. Im Fall Matzak (C-518/15, Urteil vom 21. Februar 2018) musste ein Feuerwehrmann in Bereitschaft zu Hause binnen acht Minuten einsatzbereit sein — diese extrem kurze Reaktionszeit schränkte die Möglichkeit, sich den eigenen Interessen zu widmen, so erheblich ein, dass die gesamte Bereitschaft als Arbeitszeit galt. Im Fall Offenbach (C-580/19, Urteil vom 9. März 2021) stellte der Gerichtshof die allgemeine Regel auf: Rufbereitschaft ist nur dann vollständig Arbeitszeit, wenn die auferlegten Einschränkungen die freie Zeitgestaltung objektiv ganz erheblich beeinträchtigen — zu würdigen anhand der Länge der Reaktionsfrist und der durchschnittlichen Häufigkeit der Einsätze. Die bloße Pflicht, erreichbar zu sein, macht die Zeit danach nicht automatisch zu Arbeitszeit.

Das BAG-Urteil zur SMS in der Freizeit (5 AZR 349/22)

Kein Urteil wird zu diesem Thema häufiger zitiert — und kaum eines wird so oft überzeichnet. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 23. August 2023 (Aktenzeichen 5 AZR 349/22) über einen Notfallsanitäter, der als Springer ohne feste Dienstlage eingeteilt war. Nach einer betrieblichen Regelung konnte sein Dienst für den jeweils nächsten Tag kurzfristig — bis zum Vorabend — per SMS konkretisiert werden. Der Mitarbeiter reagierte wiederholt nicht auf Nachrichten und Anrufe, versäumte dadurch Dienste und erhielt mehrere Abmahnungen, gegen die er klagte.

Das BAG gab überwiegend dem Arbeitgeber recht. Die tragenden Gedanken, nüchtern gelesen:

  • Wer als Springer mit dieser betrieblichen Regelung eingeplant ist, muss eine entsprechende Mitteilung zur Dienstlage auch in der Freizeit zur Kenntnis nehmen.
  • Dieses kurze Lesen oder Abhören ist keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, sondern nur eine geringfügige, hinzunehmende Beeinträchtigung der Freizeit.
  • Die darauf gestützten Abmahnungen waren deshalb überwiegend berechtigt.

Entscheidend ist, was das Urteil nicht sagt. Es hat keine allgemeine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit eingeführt. Es trug drei besondere Voraussetzungen: eine Springer-Konstellation ohne feste Dienstlage, eine vorher bestehende betriebliche Regelung über die kurzfristige Konkretisierung und die Beschränkung auf das bloße Kenntnisnehmen, nicht auf das Erbringen von Arbeit. Die Schlagzeile „kein Recht auf Unerreichbarkeit“ verkürzt das zu stark. Zur Einordnung: Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, hatte noch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden; das BAG hat das gekippt.

Darf der Arbeitgeber Erreichbarkeit anordnen?

Der Reflex vieler Betriebe ist, Erreichbarkeit einfach anzuweisen. Das Werkzeug dafür wäre das Weisungsrecht nach § 106 GewO: Der Arbeitgeber darf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen — aber nur, soweit diese Bedingungen nicht schon durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz festgelegt sind. Der springende Punkt: Das Weisungsrecht ordnet die Lage der vereinbarten Arbeitszeit. Es reicht nicht ohne Weiteres in die Freizeit hinein, um dort unbezahlte Verfügbarkeit zu verlangen.

Wer Verfügbarkeit auf Abruf braucht, muss sie deshalb als das behandeln, was sie ist — als Rufbereitschaft. Und die ist eine eigene, grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitsform: Sie wird auf vertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Grundlage angeordnet, die Person muss sich bereithalten und auf Abruf die Arbeit aufnehmen können, und das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass auch Bereitschaftszeiten mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind (BAG, Urteil vom 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15; 13,90 € je Stunde 2026, 14,60 € ab 2027). Daraus folgt die wichtigste Konsequenz dieses Abschnitts:

Unterbricht ein Anruf die elf Stunden Ruhezeit?

Die elf Stunden Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG müssen ununterbrochen sein. Daraus ergibt sich die praktisch wichtigste Folge der ganzen Diskussion — und zugleich eine, bei der viel Halbwissen kursiert:

  • Ein echter Arbeitseinsatz unterbricht die Ruhezeit. Wer nachts zur Arbeit herangezogen wird — ein inhaltliches Gespräch, ein Problem, ein Einsatz —, bei dem beginnen die elf Stunden nach dem Ende des Einsatzes von vorn. Das kann den nächsten geplanten Dienstbeginn nach hinten schieben, und das muss die Planung abbilden.
  • Das bloße Lesen einer kurzen Nachricht unterbricht sie nicht. Weil das Kenntnisnehmen nach dem BAG keine Arbeitszeit ist, setzt es die Ruhezeit auch nicht zurück. Maßgeblich ist die Arbeitsleistung, nicht der Signalton.

In einigen Bereichen lässt § 5 Abs. 2 ArbZG eine Absenkung der Ruhezeit auf zehn Stunden zu — genannt sind unter anderem Krankenhäuser und Pflege, Gaststätten und Beherbergung, Verkehrsbetriebe, der Rundfunk und die Landwirtschaft —, allerdings nur, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf zwölf Stunden ausgeglichen wird. Die meisten Schichtbranchen stehen nicht auf dieser Liste; dort gelten die elf Stunden strikt. Mehr dazu im Grundlagenartikel zum Arbeitszeitgesetz in der Schichtarbeit und zur Nachtarbeit.

Mitbestimmung und Betriebsvereinbarung

Wo ein Betriebsrat besteht, ist das Thema nicht allein Sache des Arbeitgebers. Regelungen zur Erreichbarkeit greifen in mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG ein:

  • Nr. 2 — Lage der Arbeitszeit: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit samt Verteilung auf die Wochentage. Feste Erreichbarkeitsfenster oder umgekehrt geschützte Nichterreichbarkeitszeiten berühren die Lage der Arbeitszeit und sind der stärkste Anknüpfungspunkt.
  • Nr. 6 — technische Einrichtung: Eine App oder ein Chat-System, das zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet ist (Lesebestätigungen, Login-Zeiten, Standort), ist mitbestimmungspflichtig — und zwar erzwingbar.
  • Nr. 1 — Ordnung des Betriebs: Ob und wie auf Nachrichten reagiert werden muss, kann als Ordnungsverhalten mitbestimmungsrelevant sein (hier ist sauber vom bloßen Arbeitsverhalten abzugrenzen).

Der naheliegende und für alle Seiten beste Weg ist deshalb eine Betriebsvereinbarung, die ausdrücklich festlegt, in welchen Zeiten eine Erreichbarkeit erwartet wird (etwa während einer vereinbarten Rufbereitschaft) und in welchen gerade nicht — samt der Klarstellung, dass aus Nichterreichbarkeit in der Freizeit kein Nachteil entstehen darf. Wo kein Betriebsrat besteht, leistet eine klare schriftliche Unternehmensregel dasselbe. Siehe auch die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Dienstplan.

Gibt es ein Recht auf Nichterreichbarkeit?

Der Begriff „Recht auf Nichterreichbarkeit“ (englisch right to disconnect) klingt nach einem eigenen Gesetz — in Deutschland gibt es ein solches aber (Stand Oktober 2026) nicht. Die wichtigsten Stationen:

  • Das Europäische Parlament hat am 21. Januar 2021 eine Entschließung verabschiedet und die EU-Kommission aufgefordert, eine Richtlinie zum Recht auf Nichterreichbarkeit vorzuschlagen. Eine Entschließung ist eine politische Aufforderung, kein unmittelbar geltendes Recht.
  • Ein verbindliches EU-Gesetz zum Recht auf Nichterreichbarkeit besteht nach derzeitigem Stand nicht; ebenso wenig ein eigenes deutsches Gesetz.
  • In Deutschland folgt der Schutz deshalb mittelbar aus dem Arbeitszeitgesetz — vor allem aus der ununterbrochenen Ruhezeit (§ 5) und der Höchstarbeitszeit (§ 3) — sowie aus der Rechtsprechung.

Praktisch heißt das: Das „Recht abzuschalten“ ist in Deutschland real, aber es heißt nur anders. Es steckt in der Ruhezeit, in der Höchstarbeitszeit und in dem Grundsatz, dass Freizeit frei ist. Wer mehr Klarheit will, als das Gesetz ausdrücklich bietet, schafft sie selbst — durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und eine Planungskultur, die Erreichbarkeit gar nicht erst zur Dauerfrage macht.

Privathandy, Chat-Gruppen und Datenschutz

Eng mit der Erreichbarkeit verbunden ist die Frage, über welches Gerät sie laufen soll. Niemand ist verpflichtet, seine private Telefonnummer oder sein privates Gerät für dienstliche Erreichbarkeit zur Verfügung zu stellen, wenn das nicht vereinbart ist. Will der Betrieb über eine App oder Chat-Gruppe planen, sollte er die Teilnahme rechtlich sauber aufsetzen:

  • Der Arbeitgeber ist für die Verarbeitung der Personendaten der Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) und braucht eine Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO).
  • Private und dienstliche Nutzung gehören getrennt; eine dauerhafte Standortverfolgung über die App ist unzulässig.
  • Für reine Chat-Gruppen auf Privatgeräten gilt das besonders — besser ist ein System, in dem jede Person selbst steuert, ob und wann sie Benachrichtigungen bekommt.

Die Details stehen im Ratgeber zum Datenschutz bei Dienstplan und Zeiterfassung und zur Dienstplan-Kommunikation.

Was Betriebe praktisch regeln sollten

Die Rechtslage lässt sich in eine einfache Praxis übersetzen. Wer die folgenden Punkte klärt, nimmt dem Thema die Schärfe — und beugt zugleich Unzufriedenheit und Fluktuation vor:

  • Dienstplan rechtzeitig und verlässlich: Je früher und stabiler der Plan steht, desto seltener muss überhaupt jemand in der Freizeit kontaktiert werden. Kurzfristige Änderungen sind die eigentliche Quelle des Problems.
  • Erreichbarkeit nur, wo sie geregelt ist: Wer Verfügbarkeit auf Abruf braucht, vereinbart eine vergütete Rufbereitschaft — statt stillschweigend Dauererreichbarkeit zu erwarten.
  • Nichterreichbarkeit ausdrücklich zusichern: In Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festhalten, dass aus dem Nichtlesen einer Nachricht in der Freizeit kein Nachteil entsteht.
  • Ausfälle über einen Pool statt über Druck lösen: Ein Springerpool und freiwillige Verfügbarkeiten fangen den kurzfristigen Ausfall besser auf als der Anruf beim gerade freien Team.
  • Ruhezeit mitdenken: Jeden echten Einsatz aus dem Frei bei der Ruhezeit berücksichtigen, damit der nächste Dienst nicht zu früh beginnt.
  • Gesundheit im Blick behalten: Ständige Erreichbarkeit ist ein Belastungsfaktor — ein Thema für das betriebliche Gesundheitsmanagement.

Dienstplan-App ohne Dauer-Erreichbarkeit: der Software-Winkel

Eine Dienstplan-Software kann dieses Spannungsfeld entschärfen — vorausgesetzt, man setzt sie richtig ein. Der ehrliche Punkt zuerst: Kein Programm ersetzt eine klare Vereinbarung darüber, wann Erreichbarkeit erwartet wird und wann nicht. Die Verantwortung für die Einhaltung von Gesetz und Betriebsvereinbarung bleibt beim Betrieb. Richtig konfiguriert hilft ein Werkzeug wie Aplano aber genau dort, wo das Thema entsteht:

  • Verlässlicher Plan statt Nachfragen: Ein früh veröffentlichter, für alle sichtbarer Dienstplan macht den Anruf in der Freizeit überflüssig — wer wann arbeitet, steht fest und ist jederzeit selbst einsehbar.
  • Ruhezeit automatisch geprüft: Die elf Stunden zwischen zwei Diensten (und ein eingetragener Einsatz aus dem Frei) werden beim Planen berücksichtigt, statt hinterher aufzufallen.
  • Offene Schichten per Angebot, nicht per Druck: Eine unbesetzte Schicht lässt sich an verfügbare Kräfte ausschreiben — wer will, meldet sich; niemand wird aus dem Frei angerufen.
  • Benachrichtigungen, die die Person steuert: Push-Hinweise ersetzen die Zwangs-Chat-Gruppe auf dem Privathandy; jede und jeder entscheidet selbst über Ruhezeiten der App.
  • Verfügbarkeiten und Rufbereitschaft sauber getrennt: Wunsch- und Verfügbarkeitsangaben und eine echte, vergütete Rufbereitschaft lassen sich getrennt abbilden — nicht als diffuse Dauererreichbarkeit.
  • Transparente Zeiterfassung: Wird doch einmal in der Freizeit gearbeitet, lässt sich der Einsatz als Arbeitszeit erfassen und zur Lohnabrechnung übergeben — damit die Grenze zwischen Freizeit und Arbeit auch in der Abrechnung sichtbar bleibt.

So wird aus der App nicht der verlängerte Arm in die Freizeit, sondern das Gegenteil: ein Planungssystem, das Erreichbarkeit überflüssig macht und die Grenze zwischen Dienst und Frei technisch absichert.

Erreichbarkeit in der Freizeit — auf einen Blick

  • Grundsatz: In der Freizeit besteht keine Arbeits- und grundsätzlich keine Erreichbarkeitspflicht; das Weisungsrecht (§ 106 GewO) regelt die Lage der Arbeitszeit, nicht die freie Zeit.
  • Arbeitszeit-Grenze: Erst tatsächliche Arbeitsleistung ist Arbeitszeit (§ 2 ArbZG); bloßes Kenntnisnehmen einer kurzen Info ist es nicht. Eng umschnürte Verfügbarkeit kann nach EuGH Matzak/Offenbach bereits Arbeitszeit sein.
  • BAG 23.08.2023 (5 AZR 349/22): Pflicht, eine SMS zur Dienstlage zur Kenntnis zu nehmen — aber nur in einer engen Springer-Konstellation mit betrieblicher Regelung; keine allgemeine Erreichbarkeitspflicht.
  • Ruhezeit: Ein echter Einsatz unterbricht die elf Stunden (§ 5 ArbZG), die danach neu beginnen; das bloße Lesen einer Nachricht nicht.
  • Rufbereitschaft: Angeordnete Verfügbarkeit ist eine eigene, vergütungspflichtige Arbeitsform (mindestens Mindestlohn, BAG 5 AZR 716/15) — faktisch erwartete Dauererreichbarkeit kann rechtlich dasselbe sein.
  • Mitbestimmung: Erreichbarkeitsregeln sind mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 BetrVG); eine Betriebsvereinbarung schafft die sauberste Lösung.
  • Recht auf Nichterreichbarkeit: Kein eigenes Gesetz (Stand Oktober 2026); EU-Parlament hat 2021 nur eine Richtlinie gefordert. Der Schutz folgt aus dem Arbeitszeitgesetz.

Häufige Fragen zur Erreichbarkeit in der Freizeit

Muss ich als Schichtkraft in meiner Freizeit für den Arbeitgeber erreichbar sein?

Grundsätzlich nein. Freizeit ist die Zeit, in der keine Arbeitspflicht besteht und in der man nicht zur Verfügung stehen muss — das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) regelt die Lage der vereinbarten Arbeitszeit, es reicht nicht ohne Weiteres in die freie Zeit hinein, um dort unbezahlte Erreichbarkeit anzuordnen. Eine Pflicht, erreichbar zu sein und auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, gibt es nur, wenn dafür eine eigene Grundlage besteht: eine vereinbarte und vergütete Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Eine schmale Ausnahme hat das Bundesarbeitsgericht 2023 anerkannt: Wer als Springer eingeplant ist und aus einer betrieblichen Regelung weiß, dass der Dienst für den nächsten Tag kurzfristig konkretisiert wird, muss eine entsprechende Mitteilung in der Freizeit zur Kenntnis nehmen. Das ist aber eng begrenzt und begründet keine allgemeine Pflicht, ständig erreichbar zu sein.

Ist ein Anruf oder eine Nachricht in der Freizeit schon Arbeitszeit?

Das kommt darauf an, was passiert. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Wer in der Freizeit tatsächlich arbeitet — ein inhaltliches Dienstgespräch führt, ein Problem löst, eine Aufgabe erledigt —, leistet Arbeit; diese Zeit zählt zur Höchstarbeitszeit und unterbricht die Ruhezeit. Das bloße Zur-Kenntnis-Nehmen einer kurzen Dienstplan-Information ist dagegen nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. August 2023, 5 AZR 349/22) keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, sondern nur eine geringfügige, hinzunehmende Beeinträchtigung der Freizeit. Und die reine Pflicht, erreichbar zu sein, ohne schon zu arbeiten, ist für sich genommen noch keine Arbeitszeit — ob sie dazu wird, richtet sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs danach, wie stark die Einschränkungen die freie Gestaltung der Zeit beeinträchtigen.

Was hat das Bundesarbeitsgericht 2023 zur Erreichbarkeit entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 23. August 2023 (5 AZR 349/22) über einen Notfallsanitäter entschieden, der als Springer ohne feste Dienstlage eingeteilt war. Nach einer betrieblichen Regelung konnte sein Dienst für den nächsten Tag bis zum Vorabend (20 Uhr) per SMS konkretisiert werden. Der Mitarbeiter reagierte nicht auf Nachrichten und Anrufe, verpasste dadurch Dienste und wehrte sich gegen die daraufhin erteilten Abmahnungen. Das Gericht gab überwiegend dem Arbeitgeber recht: Wer so eingeplant ist, muss eine solche Mitteilung in der Freizeit zur Kenntnis nehmen, und dieses kurze Lesen ist noch keine Arbeitszeit. Wichtig ist, was das Urteil nicht sagt: Es hat keine allgemeine Pflicht zur ständigen Erreichbarkeit geschaffen. Es ging um die besondere Konstellation einer Springer-Einteilung, eine vorher bestehende betriebliche Regelung und allein um das Kenntnisnehmen — nicht um das Erbringen von Arbeit. Die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein) hatte noch zugunsten des Arbeitnehmers entschieden.

Unterbricht ein kurzer Anruf die elf Stunden Ruhezeit?

Nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG steht jeder Schichtkraft nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu. Wird die Person in dieser Zeit zu einem echten Arbeitseinsatz herangezogen — ein inhaltliches Gespräch, ein Einsatz, eine Aufgabe —, ist die Ruhezeit unterbrochen, und die elf Stunden beginnen nach dem Ende des Einsatzes von vorn. Das kann den nächsten geplanten Dienstbeginn nach hinten verschieben. Das bloße Lesen einer kurzen Planungsnachricht löst diese Wirkung nach der Rechtsprechung dagegen nicht aus, weil es keine Arbeitszeit ist. Entscheidend ist also die Arbeitsleistung, nicht der Klingelton. In der Verkürzungsliste des § 5 Abs. 2 ArbZG (unter anderem Krankenhäuser und Pflege, Gaststätten und Beherbergung) ist zudem eine Absenkung auf zehn Stunden mit Ausgleich möglich.

Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich am freien Tag die Dienstplan-App öffne?

Nicht allein kraft Weisungsrecht. Eine Pflicht, die App am freien Tag zu öffnen oder eine Push-Nachricht zu lesen, lässt sich nicht einfach per Direktionsrecht (§ 106 GewO) anordnen, denn dieses regelt die Lage der Arbeitszeit, nicht die freie Zeit. Zulässig ist es dort, wo eine tragfähige Grundlage besteht — etwa eine betriebliche Regelung für Springer wie im BAG-Fall oder eine vereinbarte Rufbereitschaft. Sauber gelöst wird das über eine Betriebsvereinbarung, die Erreichbarkeits- und ausdrückliche Nichterreichbarkeitszeiten festlegt; der Betriebsrat hat hier nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen (bei der Lage der Arbeitszeit nach Nr. 2, beim eingesetzten technischen System nach Nr. 6). Grundsätzlich gilt: Der Dienstplan sollte so rechtzeitig und verlässlich stehen, dass niemand in der Freizeit nachsehen muss.

Gibt es in Deutschland ein Recht auf Nichterreichbarkeit?

Ein eigenes Gesetz mit diesem Namen gibt es (Stand Oktober 2026) nicht. Das Europäische Parlament hat am 21. Januar 2021 eine Entschließung verabschiedet und die EU-Kommission aufgefordert, eine Richtlinie zum Recht auf Nichterreichbarkeit vorzuschlagen — das ist eine Aufforderung, kein unmittelbar geltendes Recht, und ein verbindliches EU-Gesetz dazu besteht bislang nicht. In Deutschland ergibt sich der Schutz deshalb mittelbar aus dem Arbeitszeitgesetz, vor allem aus der ununterbrochenen Ruhezeit des § 5 ArbZG und der Höchstarbeitszeit, sowie aus der Rechtsprechung. Faktisch bedeutet das: Außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb einer vereinbarten Rufbereitschaft besteht keine Arbeits- und grundsätzlich keine Erreichbarkeitspflicht. Betriebe, die Klarheit wollen, regeln das am besten selbst in einer Betriebsvereinbarung.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert (Quellen u. a. §§ 2, 3, 5 ArbZG, § 106 GewO, § 87 Abs. 1 BetrVG, Art. 4 und 6 DSGVO, BAG vom 23. August 2023 – 5 AZR 349/22, BAG vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15, EuGH Matzak C-518/15 und Offenbach C-580/19 sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021) und gibt einen allgemeinen, praxisorientierten Überblick — Stand: Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung hängt vom Einzelfall, der jeweiligen betrieblichen Regelung und dem geltenden Tarifvertrag ab; die Gesetzgebung zum Recht auf Nichterreichbarkeit ist in Entwicklung. Für die Umsetzung im eigenen Betrieb sind der Arbeits- oder Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, gegebenenfalls der Betriebsrat und rechtlicher Rat heranzuziehen.