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Ratgeber · Recht

Pflegezeit & Familienpflegezeit im Schichtplan

Drei Instrumente, drei ganz unterschiedliche Planungsfälle

„Pflegezeit" ist im Alltag ein Sammelbegriff — rechtlich verbergen sich dahinter drei getrennte Ansprüche mit eigenen Fristen, Betriebsgrößen und Auswirkungen auf den Dienstplan. Wer sie auseinanderhält, weiß sofort, ob gerade ein akuter Notfall, eine mehrmonatige Auszeit oder eine dauerhaft reduzierte Stelle vor ihm liegt:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG): bis zu 10 Arbeitstage bei einer akut auftretenden Pflegesituation, um die Versorgung zu organisieren oder sicherzustellen. Gilt in jedem Betrieb, ohne Vorlauf.
  • Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis zu 6 Monate vollständige oder teilweise Freistellung für die Pflege in häuslicher Umgebung. Rechtsanspruch ab mehr als 15 Beschäftigten.
  • Familienpflegezeit (§ 2 FPfZG): bis zu 24 Monate Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden. Rechtsanspruch ab mehr als 25 Beschäftigten.

Voraussetzung für alle drei ist die Pflege eines nahen Angehörigen, der pflegebedürftig ist (mindestens Pflegegrad 1). Wer als naher Angehöriger gilt, ist in § 7 Abs. 3 PflegeZG bewusst weit gefasst: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: der Pflege-Notfall

Ein Sturz, ein Schlaganfall, die plötzliche Verschlechterung nach einem Klinikaufenthalt: Wenn akut Pflege organisiert werden muss, dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG). Dieser Anspruch ist besonders wichtig, weil er an keine Betriebsgröße gebunden ist — auch im kleinen Team mit fünf Leuten greift er.

Für die Planung verhält sich dieser Fall fast genau wie eine Krankmeldung: Er kommt ohne Vorwarnung. Die Person muss dem Arbeitgeber nur unverzüglich mitteilen, dass sie ausfällt und wie lange voraussichtlich; auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung über Pflegebedürftigkeit und Erforderlichkeit vorzulegen.

Pflegezeit: bis zu 6 Monate Auszeit

Reicht die Akutfrist nicht, folgt die eigentliche Pflegezeit: bis zu 6 Monate, in denen sich Beschäftigte vollständig freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit teilweise reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (§ 3 PflegeZG). Wichtig für die Personalplanung:

  • Rechtsanspruch erst ab mehr als 15 Beschäftigten: In kleineren Betrieben besteht kein durchsetzbarer Anspruch — dort ist die Pflegezeit Verhandlungssache. Auszubildende zählen bei der Schwelle nicht mit.
  • Ankündigung: 10 Arbeitstage vorher, schriftlich. Anzugeben sind der gewünschte Zeitraum und der Umfang der Freistellung. Bei teilweiser Freistellung ist außerdem die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben (§ 3 Abs. 3 PflegeZG).
  • Unbezahlt, aber mit Darlehen: Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn für freigestellte Zeit. Zum Ausgleich kann beim BAFzA ein zinsloses Darlehen beantragt werden (siehe unten).

Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate reduziert arbeiten

Die Familienpflegezeit setzt dort an, wo Pflege zum Dauerzustand wird. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit über bis zu 24 Monate reduzieren, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (§ 2 FPfZG). Anders als bei der Pflegezeit ist hier keine vollständige Freistellung vorgesehen — die Person arbeitet weiter, nur weniger:

  • Mindestens 15 Wochenstunden: Die Arbeitszeit darf im Durchschnitt (Betrachtungszeitraum bis zu einem Jahr) 15 Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Die Familienpflegezeit ist also immer ein Teilzeitmodell, keine Nullnummer.
  • Rechtsanspruch erst ab mehr als 25 Beschäftigten (ohne Auszubildende) — die Schwelle liegt höher als bei der Pflegezeit.
  • Ankündigung: 8 Wochen vorher, schriftlich (§ 2a Abs. 1 FPfZG), mit Angabe von Zeitraum, Umfang und gewünschter Verteilung. Der längere Vorlauf gibt dem Betrieb Zeit, die Lücke sauber in die Personalbedarfsplanung aufzunehmen.

Finanzierung: das zinslose Darlehen beim BAFzA

Weil Pflegezeit und Familienpflegezeit den Lohn ganz oder teilweise wegfallen lassen, gibt es zur Abfederung ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Es deckt grob die Hälfte des ausgefallenen Nettoentgelts ab und wird nach der Pflegephase in Raten zurückgezahlt. Für den Arbeitgeber ist das entlastend: Er muss nicht selbst eine Entgeltfortzahlung leisten und ist auch nicht in die Darlehensabwicklung eingebunden — die läuft direkt zwischen Beschäftigtem und BAFzA. Seine Aufgabe bleibt die Personalplanung.

Kündigungsschutz: schon ab der Ankündigung

Wie bei der Elternzeit gilt auch hier ein besonderer Kündigungsschutz. Von der Ankündigung an — höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn — bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen (§ 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG). Nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ist eine Kündigung überhaupt möglich.

Für die Personalplanung ist die Botschaft dieselbe wie bei anderen Schutztatbeständen: Der Arbeitsplatz bleibt bestehen, die Rückkehr ist einzuplanen. Wer die Stelle für die Dauer der Pflegephase gedanklich als „belegt" führt und nur die Aufgaben vertritt, vermeidet, dass die Rückkehr zur Überraschung wird.

Pflegephasen im Dienstplan abbilden

Die drei Instrumente erzeugen drei planerische Muster — und für jedes gibt es einen sauberen Umgang im Dienstplan:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung = Kurzausfall: Wie eine Krankmeldung behandeln — betroffene Schichten offen ausschreiben, kurzfristig über den Springer- und Reservepool auffangen. Niemand muss dabei aus dem Frei einspringen, ohne vereinbarte Bereitschaft.
  • Volle Pflegezeit = lange Abwesenheit: Als durchgehende Abwesenheit über den ganzen Zeitraum anlegen, damit die Person gar nicht erst vorgeschlagen wird — und die Vertretung früh in die Personalbedarfsplanung aufnehmen, statt sie Woche für Woche zu improvisieren.
  • Teil-Pflegezeit und Familienpflegezeit = reduzierter Einsatzrahmen: Reduzierte Sollstunden als neues Soll führen (damit Über- und Minusstunden gegen den richtigen Wert laufen) und die vereinbarte Verteilung — freie Tage, gesperrte Schichtarten — als feste Verfügbarkeit hinterlegen.
  • Enddatum terminieren: Pflege- und Familienpflegezeit sind befristet. Das Enddatum als Erinnerung setzen und den Wiedereinstieg zur alten Arbeitszeit vorbereiten — der ursprüngliche Vertrag lebt danach wieder auf.

Pflege im Team: der rote Faden

Anders als Eltern- oder Mutterschutzzeiten kommt Pflege oft plötzlich und ist in ihrem Verlauf schwer vorhersehbar — mal reichen 10 Tage, mal wird über Monate ein reduzierter Einsatz nötig. Genau deshalb lohnt es, die drei Stufen im Kopf und im System sauber getrennt zu halten:

  • Akutfall abfedern: 10-Tage-Fenster wie einen Kurzausfall behandeln, offene Schicht ausschreiben — ohne Druck aufs Frei.
  • Auszeit früh einplanen: Angekündigte Pflegezeit als lange Abwesenheit anlegen und die Vertretung in die Bedarfsplanung aufnehmen.
  • Reduzierte Stelle als Rahmen führen: Sollstunden anpassen, vereinbarte Verteilung als feste Verfügbarkeit sperren.
  • Kündigungsschutz respektieren: Arbeitsplatz als „belegt" führen, Rückkehr terminieren.
  • Recht als Rahmen, nicht als Bremse: Fristen und Grenzen einmal sauber hinterlegen — dann macht die Automatik nur noch Vorschläge, die passen.

Anbieter wie Aplano bilden genau das ab: Der akute Ausfall lässt sich als offene Schicht an geeignete Kräfte ausschreiben, die volle Pflegezeit als langfristige Abwesenheit, die Familienpflegezeit als reduzierte Verfügbarkeit mit festen Regeln — wer für bestimmte Schichten gesperrt ist, erscheint dort schlicht nicht mehr in den Vorschlägen. So wird aus einer schwierigen Lebenslage kein Planungschaos, sondern ein Dienstplan, der die Rechte der pflegenden Beschäftigten von selbst wahrt — und dem Betrieb die nötige Planungssicherheit über Wochen, Monate und, bei der Familienpflegezeit, bis zu zwei Jahre gibt.

Häufige Fragen zu Pflegezeit & Familienpflegezeit im Schichtplan

Wie lange darf ein Mitarbeiter für die Pflege eines Angehörigen fernbleiben?

Das Pflegezeitgesetz kennt drei Stufen: Bei einer akut auftretenden Pflegesituation dürfen Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage kurzfristig der Arbeit fernbleiben (§ 2 PflegeZG) — unabhängig von der Betriebsgröße. Für die längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung gibt es die Pflegezeit von bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG) und die Familienpflegezeit von bis zu 24 Monaten mit reduzierter Arbeitszeit (§ 2 FPfZG). Pflegezeit und Familienpflegezeit zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten.

Ab welcher Betriebsgröße besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit?

Ein durchsetzbarer Anspruch auf die 6-monatige Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten (§ 3 Abs. 1 PflegeZG). Für die 24-monatige Familienpflegezeit liegt die Schwelle höher: Hier braucht es in der Regel mehr als 25 Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 FPfZG), Auszubildende nicht mitgezählt. Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen (§ 2 PflegeZG) gilt dagegen in jedem Betrieb, egal wie klein.

Wie lange vorher muss Pflegezeit angekündigt werden?

Die Pflegezeit muss spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden; dabei ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird (§ 3 Abs. 3 PflegeZG). Die Familienpflegezeit ist mit einem längeren Vorlauf von 8 Wochen anzukündigen (§ 2a Abs. 1 FPfZG). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erfordert keine Frist — hier genügt die unverzügliche Mitteilung, dass und voraussichtlich wie lange man ausfällt.

Besteht während der Pflegezeit Kündigungsschutz?

Ja. Von der Ankündigung an — höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn — bis zum Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht kündigen (§ 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG). Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde zulässig.

Wird die Pflegezeit vom Arbeitgeber bezahlt?

Nein. Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlte bzw. bei Familienpflegezeit anteilig bezahlte Freistellungen — der Arbeitgeber zahlt nur für tatsächlich geleistete Arbeit. Zur Abfederung des Einkommensausfalls können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Für die bis zu 10 Tage kurzfristige Arbeitsverhinderung gibt es das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse — seit 2024 für bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert und gibt einen allgemeinen Überblick über die Regeln des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) und des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) für die Dienstplanung (Stand: Juli 2026, inkl. der zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderungen durch das BEEP). Er ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall; für die konkrete Ausgestaltung von Pflegezeit, Familienpflegezeit, Finanzierung und Kündigungsschutz sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.