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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Schichtbetrieb: Pflicht, Ablauf und was im Dienstplan zählt

Was das BEM ist — und was es nicht ist

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist ein strukturierter Klärungsprozess, den der Arbeitgeber einleiten muss, wenn ein Beschäftigter längere Zeit krank war. In dem Verfahren klären Arbeitgeber und Beschäftigter gemeinsam — bei Bedarf mit weiteren Beteiligten —, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und wie der Arbeitsplatz erhalten werden kann. So formuliert es § 167 Abs. 2 SGB IX. Das BEM ist also kein Krankenrückkehrgespräch zur Kontrolle und kein verkapptes Kündigungsverfahren, sondern ein ergebnisoffener Suchprozess mit dem Ziel, den Arbeitsplatz zu sichern.

Drei Begriffe werden im Alltag ständig durcheinandergebracht. Die saubere Abgrenzung hilft, das BEM richtig einzuordnen:

  • BEM (§ 167 Abs. 2 SGB IX): der gesetzlich vorgeschriebene, einzelfallbezogene Klärungsprozess nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Reaktiv — er setzt eine bereits eingetretene längere Erkrankung voraus.
  • Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell): eine mögliche Maßnahme, bei der ein noch krankgeschriebener Beschäftigter seine Arbeitsbelastung schrittweise wieder steigert (§ 74 SGB V / § 44 SGB IX). Sie kann Ergebnis eines BEM sein, ist aber nicht das BEM selbst.
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM): ein freiwilliges, präventives Programm für die ganze Belegschaft, das Erkrankungen von vornherein vermeiden soll — der Oberbegriff, unter den Vorsorge, Ergonomie und gesunde Schichtgestaltung fallen.

BEM und Wiedereingliederung zielen also auf den bereits erkrankten Einzelfall, das BGM auf die Prävention in der Breite. Im Schichtbetrieb greifen alle drei ineinander: Ein gutes BGM senkt die Fehlzeiten, das BEM fängt die Fälle auf, die trotzdem entstehen, und die Wiedereingliederung ist oft das konkrete Werkzeug, mit dem die Rückkehr gelingt.

Wann die Pflicht entsteht — die Sechs-Wochen-Schwelle

Der Auslöser ist klar definiert: Die BEM-Pflicht entsteht, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. „Länger als sechs Wochen“ bedeutet mehr als 42 Kalendertage. Entscheidend ist dabei:

  • Am Stück oder summiert — egal. Es zählt nicht, ob die sechs Wochen ununterbrochen anfielen. Auch viele kurze Krankschreibungen, die sich über das Jahr auf mehr als 42 Tage aufaddieren, lösen die Pflicht aus. Gerade im Schichtbetrieb mit häufigen, kurzen Ausfällen wird diese Schwelle schneller erreicht, als viele denken.
  • Rollierender Zwölf-Monats-Zeitraum. Maßgeblich ist nicht das Kalenderjahr, sondern jeder beliebige Zeitraum von zwölf zurückliegenden Monaten. Wer die Fehlzeiten nur pro Kalenderjahr betrachtet, übersieht Fälle über den Jahreswechsel hinweg.
  • Für alle Beschäftigten. Die Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße, Vertragsart und Funktion — also auch für Teilzeit- und Minijobkräfte, befristet Beschäftigte, Werkstudenten und Auszubildende. Ein verbreiteter Irrtum ist, das BEM betreffe nur schwerbehinderte Menschen; die Vorschrift steht zwar im Schwerbehindertenrecht, gilt aber ausdrücklich für die gesamte Belegschaft.

Die Initiative muss vom Arbeitgeber ausgehen. Er trägt die Verantwortung dafür, die Fehlzeiten im Blick zu behalten, die Schwelle zu erkennen und das Angebot zu machen — der Beschäftigte muss nichts beantragen. Ein BEM kann im Übrigen auch freiwillig früher angeboten werden, wenn ein Bedarf absehbar ist; die Sechs-Wochen-Schwelle ist die Untergrenze der Pflicht, keine Sperre nach oben.

Freiwilligkeit: die Rolle des Beschäftigten

Das BEM ist eine Pflicht des Arbeitgebers, aber ein Angebot an den Beschäftigten. Niemand kann zur Teilnahme gezwungen werden. Lehnt der Beschäftigte ab oder reagiert er nicht auf die Einladung, hat das keine Nachteile — die Ablehnung ist kein Pflichtverstoß, keine Grundlage für eine Abmahnung und auch kein eigenständiger Kündigungsgrund.

Für den Arbeitgeber bedeutet das zweierlei. Erstens: Mit einer ordnungsgemäßen, dokumentierten Einladung hat er seine Pflicht erfüllt, selbst wenn der Beschäftigte ablehnt — vorausgesetzt, die Einladung war inhaltlich korrekt (dazu unten). Zweitens: Die Pflicht ist nicht „verbraucht“. Überschreitet derselbe Beschäftigte die Sechs-Wochen-Schwelle später erneut, lebt die Einladungspflicht wieder auf; ein einmaliges Angebot deckt nicht alle künftigen Fälle ab. Damit die Freiwilligkeit echt ist, muss die Einladung klarstellen, dass das Verfahren ergebnisoffen ist und der Beschäftigte jederzeit aussteigen kann.

Wer am BEM beteiligt ist

Das Gesetz benennt die möglichen Beteiligten, überlässt die konkrete Besetzung aber weitgehend dem Einzelfall — und immer dem Willen des Betroffenen:

  • Arbeitgeber und Beschäftigter sind immer dabei; sie sind die Kernparteien des Gesprächs.
  • Betriebs- oder Personalrat: Wo eine Interessenvertretung besteht, wird sie beteiligt — aber nur mit Zustimmung des Beschäftigten. Der Betriebsrat wacht zugleich darüber, dass der Arbeitgeber die BEM-Pflicht überhaupt erfüllt.
  • Schwerbehindertenvertretung (SBV): Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten kommt die SBV hinzu — ebenfalls nur mit deren Einverständnis.
  • Betriebsarzt: Er ist hinzuzuziehen, soweit erforderlich, und ist im Schichtbetrieb oft der Schlüssel — etwa für die arbeitsmedizinische Feststellung, dass Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet.
  • Rehabilitationsträger und Integrationsamt: Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden die zuständigen Servicestellen bzw. das Integrationsamt einbezogen.

Der Beschäftigte bestimmt mit, wer teilnimmt. Ohne seine Zustimmung darf weder der Betriebsrat noch die SBV am Verfahren beteiligt werden — das hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Mitbestimmungsfragen ausdrücklich betont. Diese Vertraulichkeit ist kein Hindernis, sondern Voraussetzung dafür, dass sich Beschäftigte offen einbringen.

Der Ablauf Schritt für Schritt

Eine feste Verfahrensordnung schreibt das Gesetz nicht vor — es gibt weder eine gesetzliche Einladungsfrist noch eine vorgeschriebene Höchstdauer. Nach der Rechtsprechung genügt das BEM den gesetzlichen Anforderungen schon dann, wenn die im Gesetz genannten Stellen unterrichtet werden und die von ihnen eingebrachten Vorschläge ernsthaft erörtert werden. In der Praxis hat sich dennoch ein klarer Ablauf bewährt:

  1. Schwelle erkennen. Der Arbeitgeber wertet die Fehlzeiten aus und stellt fest, dass ein Beschäftigter die Sechs-Wochen-Grenze im Zwölf-Monats-Zeitraum überschritten hat.
  2. Schriftlich einladen. Die Einladung erläutert Ziel und Ablauf des BEM, weist auf die Freiwilligkeit und das Recht hin, jederzeit auszusteigen, und klärt über Art und Umfang der erhobenen Daten auf (Informationspflicht nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Eine unvollständige Einladung — etwa ohne korrekte Datenschutzhinweise — kann dazu führen, dass ein später erklärtes „Nein“ dem Arbeitgeber nicht zugerechnet wird.
  3. Erstgespräch führen. Stimmt der Beschäftigte zu, klären die Beteiligten gemeinsam die Belastungen und möglichen Ansätze. Das Gespräch ist vertraulich; Diagnosen muss der Beschäftigte nicht offenlegen.
  4. Maßnahmen entwickeln und umsetzen. Aus dem Gespräch ergeben sich konkrete Schritte — von der Schichtumstellung über ergonomische Anpassungen bis zur Wiedereingliederung oder zur Einbindung eines Reha-Trägers.
  5. Wirkung prüfen und abschließen. Nach einer vereinbarten Frist wird überprüft, ob die Maßnahmen greifen. Das BEM wird dokumentiert und förmlich abgeschlossen; bei Bedarf wird nachgesteuert.

Datenschutz: besonders geschützte Gesundheitsdaten

Im BEM werden zwangsläufig Gesundheitsdaten berührt — und die zählen zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO mit erhöhtem Schutzniveau. Daraus folgen klare Regeln:

  • Getrennte BEM-Akte. BEM-Unterlagen gehören nicht in die allgemeine Personalakte, sondern in eine separate Akte mit eigenem, eng begrenztem Zugriff. Nur die am BEM Beteiligten dürfen sie einsehen.
  • Datenminimierung und Zweckbindung. Erhoben wird nur, was für das BEM erforderlich ist. Die konkrete Diagnose ist dafür in aller Regel nicht nötig — es geht um Belastungen und Lösungen, nicht um Krankheitsbilder.
  • Information statt Zwang zur Einwilligung. Der Arbeitgeber muss vorab über Ziele sowie Art und Umfang der Datenverarbeitung informieren (§ 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX). Eine unterschriebene Datenschutz-Einwilligung ist jedoch keine Voraussetzung, um das BEM überhaupt durchzuführen.

Genau diesen Punkt hat das Bundesarbeitsgericht entschieden: Ein Arbeitgeber hatte das BEM davon abhängig gemacht, dass die Beschäftigte eine Datenschutzerklärung unterschreibt. Das BAG hielt das für unzulässig — § 167 Abs. 2 SGB IX sehe eine schriftliche Zustimmung in die Datenverarbeitung nicht als tatbestandliche Voraussetzung vor (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22). Der Arbeitgeber hätte das BEM beginnen und die Datenschutzfragen parallel klären müssen, statt es zu blockieren. Für die Praxis heißt das: informieren ja, aber die Teilnahme nicht an eine Unterschrift knüpfen.

BEM und krankheitsbedingte Kündigung

Der häufigste Grund, warum Betriebe das BEM ernst nehmen, ist sein Gewicht im Kündigungsschutz. Die Rechtslage ist hier präziser, als die verbreitete Formel „ohne BEM keine Kündigung“ vermuten lässt:

  • Keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung. Ein unterlassenes BEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es ist kein formaler Zwangsschritt, dessen Fehlen die Kündigung für sich genommen kippt.
  • Aber eine Verschiebung der Beweislast. Hat der Arbeitgeber das pflichtige BEM nicht durchgeführt, muss er im Prozess darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM kein milderes Mittel als die Kündigung hervorgebracht hätte — dass es also die künftigen Fehlzeiten nicht hätte verringern können. Dieser Negativbeweis ist in der Praxis kaum zu führen.
  • Integrationsamt ersetzt das BEM nicht. Bei schwerbehinderten Beschäftigten ersetzt die Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX das BEM nicht und begründet keine Vermutung, die Kündigung wäre ohnehin unvermeidbar gewesen (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22).

Unterm Strich: Rechtlich ist das BEM keine zwingende Vorstufe der Kündigung, praktisch ist es die entscheidende. Ein Arbeitgeber, der ordentlich ein BEM angeboten und durchgeführt hat, steht im Kündigungsschutzprozess deutlich besser da — unabhängig davon, ob am Ende eine Kündigung steht oder die Zusammenarbeit fortgesetzt wird. Das BEM ist damit kein bürokratisches Hindernis, sondern die beste Dokumentation dafür, dass der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat.

BEM-Maßnahmen im Schichtbetrieb

Schichtarbeit ist ein eigener Belastungsfaktor: Nacht- und Wechselschicht stören den Biorhythmus, viele Schichtberufe sind körperlich schwer (Pflege, Logistik, Produktion), und der ständige Besetzungsdruck erzeugt zusätzlichen Stress. Entsprechend drehen sich BEM-Maßnahmen im Schichtbetrieb oft um die Schichtgestaltung selbst. Die wichtigsten Hebel:

  • Raus aus der Nachtschicht — mit gesetzlichem Anspruch. Stellt der Betriebsarzt fest, dass die weitere Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, hat der Beschäftigte nach § 6 Abs. 4 ArbZG auf sein Verlangen einen Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz — sofern keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen; in diesem Fall ist der Betriebsrat anzuhören. Derselbe Anspruch besteht, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein schwerpflegebedürftiger Angehöriger zu versorgen ist. Das BEM ist der natürliche Ort, diesen Anspruch zu prüfen und umzusetzen.
  • Feste statt wechselnder Schicht. Für manche Beschäftigte ist nicht die Nacht das Problem, sondern der ständige Wechsel. Ein Übergang von der Wechsel- auf eine feste Früh- oder Spätschicht kann die Belastung spürbar senken — siehe die Gestaltungsregeln in den Schichtmodellen.
  • Kürzere oder nicht geteilte Dienste. Reduzierte Schichtlängen oder der Verzicht auf den geteilten Dienst entlasten Beschäftigte mit eingeschränkter Belastbarkeit.
  • Stufenweise Wiedereingliederung. Das Hamburger Modell lässt die Belastung über Wochen schrittweise ansteigen — im Dienstplan sauber abbildbar über reduzierte Stundenvorgaben, die mitwachsen.
  • Entlastung durch den Springerpool. Wer nach langer Krankheit zurückkehrt, sollte nicht sofort die Ausfälle anderer auffangen müssen. Ein funktionierendes Ausfallmanagement schützt die Rückkehrer vor Überforderung.
  • Ergonomie und Arbeitsmittel. Hebehilfen in der Pflege, angepasste Arbeitshöhen, rückenschonende Abläufe — flankiert von der Gefährdungsbeurteilung, die die Belastungen systematisch erfasst.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Wo ein Betriebsrat besteht, hat er beim BEM ein Mitbestimmungs- und sogar ein Initiativrecht — allerdings mit klar gezogenen Grenzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) nur auf die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des BEM erstreckt — also darauf, wie das Verfahren im Betrieb generell abläuft, typischerweise geregelt in einer Betriebsvereinbarung (BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 14/14).

Nicht erzwingbar ist dagegen die Ausgestaltung des einzelnen BEM-Falls: Der Betriebsrat kann über eine Einigungsstelle kein „Integrationsteam“ durchsetzen, dem die Arbeitgeberpflichten übertragen werden, und auch kein generelles Teilnahmerecht gegen den Willen des Betroffenen. Die Umsetzung konkreter Maßnahmen bleibt Sache des Arbeitgebers, und die Beteiligung des Betriebsrats am einzelnen Verfahren hängt immer von der Zustimmung des Beschäftigten ab. Eine Betriebsvereinbarung zum BEM ist der saubere Weg: Sie regelt Einladungsverfahren, Fristen, Zusammensetzung des BEM-Teams und den Umgang mit den Daten — verbindlich und für alle nachvollziehbar.

Was eine Dienstplan- und Zeiterfassungs-Software leisten kann

Ehrlich gesagt: Das BEM selbst ist ein vertraulicher, gesprächsgetragener Prozess — kein Modul einer Dienstplan-Software. Was eine gute Software beiträgt, liegt an den Rändern des Verfahrens, und dort ist der Beitrag durchaus wichtig:

  • Die Schwelle zuverlässig erkennen. Die größte praktische Hürde ist, die Sechs-Wochen-Grenze im rollierenden Zwölf-Monats-Zeitraum überhaupt zu bemerken — gerade bei vielen kurzen Ausfällen. Ein sauberes Fehlzeitenmanagement summiert die Arbeitsunfähigkeitstage je Beschäftigtem und macht sichtbar, wer sich der Schwelle nähert. So wird aus einer leicht übersehenen Pflicht ein planbarer Vorgang.
  • Nur Tage, keine Gründe. Entscheidend ist, dass die Auswertung bei der reinen Anzahl der Fehltage bleibt und keine Diagnosen erfasst — die datenschutzkonforme Trennung von Dauer und Ursache gehört ins Rechtekonzept.
  • Maßnahmen im Plan abbilden. Ist im BEM eine Entlastung vereinbart, lässt sie sich im Dienstplan umsetzen: die Herausnahme aus der Nachtschicht, feste statt wechselnder Schichten, eine reduzierte Stundenvorgabe für die Wiedereingliederung, die über das Arbeitszeitkonto mitwächst.
  • Belastung gerecht verteilen. Transparente Schichtverteilung und ein verlässlicher Springerpool schützen Rückkehrer davor, sofort wieder an die Belastungsgrenze zu geraten — und beugen so dem nächsten Ausfall vor.

Anbieter wie Aplano setzen genau hier an: Fehlzeiten werden je Mitarbeiter zusammengeführt, sodass die Annäherung an die BEM-Schwelle rechtzeitig auffällt, Diagnosen bleiben außen vor, und vereinbarte Entlastungen — reduzierte Nachtschicht-Anteile, feste Schichten, mitwachsende Sollzeiten der Wiedereingliederung — lassen sich direkt im Plan und im Arbeitszeitkonto abbilden. Das BEM-Gespräch ersetzt das nicht; aber es sorgt dafür, dass die Pflicht nicht übersehen wird und die Ergebnisse im Arbeitsalltag tatsächlich ankommen.

Häufige Fragen zum BEM im Schichtbetrieb

Ab wann muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten?

Sobald ein Beschäftigter innerhalb der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen — also mehr als 42 Kalendertage — arbeitsunfähig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Fehlzeit am Stück anfiel oder sich aus mehreren kürzeren Krankschreibungen zusammensetzt; gezählt werden alle Arbeitsunfähigkeitstage im rollierenden Zwölf-Monats-Zeitraum. Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße und gilt für alle Beschäftigten — auch für Teilzeitkräfte, befristet Beschäftigte, Auszubildende und leitende Angestellte, nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Die Grundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX.

Ist das BEM für den Mitarbeiter verpflichtend?

Nein. Verpflichtet ist nur der Arbeitgeber — er muss das BEM anbieten. Der Beschäftigte entscheidet frei, ob er das Angebot annimmt; eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Nachteile und ist kein Grund für eine Abmahnung oder Kündigung. Auch wenn ein Mitarbeiter ablehnt oder nicht reagiert, bleibt die Einladungspflicht des Arbeitgebers bestehen: Sie lebt bei jeder erneuten Überschreitung der Sechs-Wochen-Schwelle wieder auf. Wichtig ist, dass das Angebot ordnungsgemäß war — also rechtzeitig, mit Hinweis auf Ziele, Freiwilligkeit und Datenschutz.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kein BEM durchführt?

Das BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung — wer es unterlässt, handelt also nicht automatisch rechtswidrig. Praktisch verschiebt ein fehlendes BEM aber die Beweislast: Will der Arbeitgeber später krankheitsbedingt kündigen, muss er im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes BEM die künftigen Fehlzeiten nicht hätte verringern können (BAG, st. Rspr., u. a. 15.12.2022 – 2 AZR 162/22). Diesen Negativbeweis zu führen ist schwer, weshalb eine krankheitsbedingte Kündigung ohne vorheriges BEM vor Gericht meist scheitert. Das BEM ist damit faktisch der entscheidende Schritt vor jeder Krankheitskündigung.

Braucht das BEM eine schriftliche Einwilligung in den Datenschutz?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass § 167 Abs. 2 SGB IX eine schriftliche Einwilligung in die Verarbeitung der im BEM erhobenen Gesundheitsdaten nicht als Voraussetzung für die Durchführung vorsieht (BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22). Der Arbeitgeber darf das BEM also nicht davon abhängig machen, dass der Beschäftigte vorab eine Datenschutzerklärung unterschreibt. Bestehen bleibt dagegen die Informationspflicht nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX: Der Beschäftigte ist vorab über die Ziele des BEM sowie über Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten aufzuklären. BEM-Daten sind Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO und gehören in eine von der Personalakte getrennte BEM-Akte mit eigenem Zugriffsschutz.

Welche BEM-Maßnahmen kommen im Schichtbetrieb in Betracht?

Das Gesetz schreibt keinen Katalog vor — gesucht wird, was im Einzelfall hilft, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneuten Ausfall zu vermeiden. Im Schichtbetrieb sind das vor allem: die (vorübergehende oder dauerhafte) Herausnahme aus der Nachtschicht, auf die Nachtarbeitnehmer bei arbeitsmedizinisch festgestellter Gesundheitsgefährdung ohnehin einen Anspruch haben (§ 6 Abs. 4 ArbZG); der Wechsel von Wechsel- auf eine feste Schicht; kürzere oder nicht geteilte Dienste; eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell; ergonomische Anpassungen des Arbeitsplatzes; sowie eine reduzierte Einplanung über einen Übergangszeitraum. Welche Maßnahme passt, klärt das BEM-Gespräch gemeinsam mit dem Beschäftigten, oft unter Einbeziehung des Betriebsarztes und des Rehabilitationsträgers.

Worin unterscheiden sich BEM, Wiedereingliederung und BGM?

Die drei Begriffe werden häufig verwechselt, meinen aber Verschiedenes. Das BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein gesetzlich vorgeschriebener, einzelfallbezogener Klärungsprozess, der nach mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ausgelöst wird. Die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell, § 74 SGB V / § 44 SGB IX) ist eine mögliche Maßnahme, bei der ein noch arbeitsunfähiger Beschäftigter seine Belastung schrittweise steigert — sie kann Ergebnis eines BEM sein, ist aber nicht dasselbe. Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) schließlich ist freiwillig und präventiv: Es richtet sich an die gesamte Belegschaft und soll Erkrankungen von vornherein vermeiden, während BEM und Wiedereingliederung auf den bereits erkrankten Einzelfall zielen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert und gibt einen allgemeinen Überblick über das Betriebliche Eingliederungsmanagement (u. a. § 167 Abs. 2 SGB IX, § 168 SGB IX, § 6 Abs. 4 ArbZG, Art. 9 DSGVO, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG sowie BAG, 15.12.2022 – 2 AZR 162/22, BAG, 22.03.2016 – 1 ABR 14/14 und LAG Baden-Württemberg, 28.07.2021 – 4 Sa 68/20). Er ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind der jeweilige Arbeits- oder Tarifvertrag, die Betriebs- oder Dienstvereinbarung und die zum Zeitpunkt der Anwendung geltende Gesetzeslage.