Ratgeber · Recht
Arbeitszeitbetrug im Schichtbetrieb: Formen, Kündigung und der Beweis im Dienstplan
Was Arbeitszeitbetrug ist — und was nicht
Von Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber vorsätzlich über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit täuscht, um für Zeit bezahlt zu werden, die er nicht gearbeitet hat. Zwei Merkmale müssen zusammenkommen: eine Täuschung über die geleistete Zeit und Vorsatz — der Mitarbeiter tut es also bewusst und gewollt (bedingter Vorsatz, also das billigende In-Kauf-Nehmen, genügt). Genau dieser Vorsatz macht den Arbeitszeitbetrug zum schwersten Fall arbeitszeitbezogenen Fehlverhaltens: Es geht nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste Lüge über die eigene Leistung.
Für die Praxis ist es wichtig, drei Ebenen sauber zu trennen, die im Alltag oft in einen Topf geworfen werden:
- Arbeitszeitbetrug (vorsätzliche Täuschung): Der Mitarbeiter bucht oder meldet Zeit, die er nicht gearbeitet hat — etwa indem er einstempelt und dann privat verschwindet. Das ist ein Vertrauensverstoß und die gravierendste Kategorie.
- Arbeitszeitverstoß (ohne Täuschung): Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz — überschrittene Höchstarbeitszeit, unterschrittene Ruhezeit, ausgefallene Pause. Das ist oft ein Problem der Planung und fällt häufig in die Verantwortung des Arbeitgebers, nicht ein Betrug des Mitarbeiters.
- Minderleistung / Bummelei: Wer langsam oder unproduktiv arbeitet, verletzt damit nicht automatisch eine Pflicht. Wer sich ehrlich bemüht und trotzdem wenig schafft, tut nichts Verbotenes. Erst wenn die Unterleistung vorsätzliche Arbeitsverweigerung ist — bewusstes Nichtstun ohne plausible Erklärung — wird sie zum Fehlverhalten und kann in Richtung Arbeitszeitbetrug kippen. Ein Arbeitsgericht hat das etwa für Callcenter-Telefonzeiten von nur 16 bis 35 Prozent statt der erwarteten rund 60 Prozent ohne technische oder organisatorische Erklärung angenommen.
Der Ton dieses Beitrags ist bewusst nüchtern: Die allermeisten Ausfälle im Schichtbetrieb sind keine Betrugsfälle, sondern legitime Krankmeldungen oder Planungsfehler. Arbeitszeitbetrug ist der Ausnahmefall — aber ein rechtlich scharfer, den man kennen sollte, bevor man handelt.
Die typischen Formen im Schichtbetrieb
Im Schichtbetrieb, wo viele Menschen zu wechselnden Zeiten kommen und gehen und die Anwesenheit oft über eine Stempeluhr erfasst wird, treten immer wieder dieselben Muster auf:
- Stempeln für Kollegen (Buddy Punching): Ein Mitarbeiter stempelt einen abwesenden Kollegen ein oder aus und verschleiert so dessen Verspätung oder Fehlen. Das ist besonders leicht bei geteilten PINs an einem gemeinsamen Gerät — und betrifft immer zwei Personen: den Abwesenden und den, der für ihn bucht.
- Vortäuschen von Arbeitszeit: Einstempeln und dann den Arbeitsplatz für Privates verlassen, oder am Ende der Schicht später ausstempeln, als man tatsächlich gearbeitet hat.
- Private Tätigkeiten und überlange Pausen ohne Ausstempeln: Ausgedehnte Raucher- oder Handypausen, private Erledigungen oder Einkäufe während der laufenden, bezahlten Zeit — ohne die Uhr anzuhalten.
- Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes: Die Schicht bei laufender Erfassung vorzeitig verlassen, ohne sich abzumelden.
- Manipulation der Zeiterfassung: Nachträgliches Eintragen nicht geleisteter Zeit, Verändern von Buchungen oder das Fälschen analoger Stundenzettel.
- Vorgetäuschte Krankheit (Krankfeiern): Sich krankmelden, obwohl man arbeitsfähig ist — rechtlich ein eigener Fall, zu dem es weiter unten einen eigenen Abschnitt gibt.
Strafbar oder nur arbeitsrechtlich?
Arbeitszeitbetrug spielt sich auf zwei getrennten Ebenen ab, die man nicht verwechseln sollte — der strafrechtlichen und der arbeitsrechtlichen. Beide können, müssen aber nicht gemeinsam auftreten.
Strafrechtlich kommen vor allem in Betracht:
- Betrug (§ 263 StGB): der Kerntatbestand. Wer durch Täuschung über die geleistete Zeit bewirkt, dass ihm Lohn für nicht gearbeitete Zeit ausgezahlt wird, und dabei in Bereicherungsabsicht handelt, begeht Betrug — Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (in der Praxis meist Geldstrafe).
- Urkundenfälschung (§ 267 StGB): greift, wenn physische Stundenzettel oder Nachweise gefälscht werden.
- Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB): das digitale Gegenstück — einschlägig, wenn elektronische Zeiterfassungsdaten manipuliert werden.
Die Untreue (§ 266 StGB) passt dagegen in aller Regel nicht: Sie setzt eine besondere Vermögensbetreuungspflicht voraus und kommt allenfalls bei Führungskräften mit echter Vermögensverantwortung in Betracht, nicht bei der normalen Schichtkraft, die ihre Zeit erfasst.
Die fristlose Kündigung: warum schon kleine Beträge reichen können
Der eigentliche Grund, warum Arbeitszeitbetrug arbeitsrechtlich so scharf gesehen wird, liegt in der Natur der Zeiterfassung: Der Arbeitgeber kann die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nur schwer kontrollieren und muss sich deshalb auf die Richtigkeit der erfassten oder gemeldeten Zeiten verlassen können. Wer diese Zeiten vorsätzlich fälscht, zerstört genau dieses Vertrauen — und das trägt eine Kündigung, oft die fristlose.
Das Bundesarbeitsgericht hat das in zwei Leitentscheidungen deutlich gemacht:
- BAG, 9. Juni 2011 (2 AZR 381/10): Der vorsätzliche Verstoß gegen die Pflicht, die Arbeitszeit korrekt zu erfassen, ist an sich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Das gilt für die missbräuchliche Nutzung einer Stempeluhr ebenso wie für das bewusst falsche Ausfüllen von Formularen oder Stundenzetteln. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass der Mitarbeiter nicht ernsthaft erwarten konnte, der Arbeitgeber werde ihn hinnehmen.
- BAG, 26. September 2013 (2 AZR 682/12): bestätigt und schärft das: Auf einen wirtschaftlichen Schaden kommt es nicht an. Entscheidend ist der Vertrauensbruch, nicht die Höhe. Deshalb können schon wenige Minuten vorsätzlich falsch gebuchter Zeit ausreichen.
Trotzdem gilt diese Strenge nicht automatisch. Auch bei Arbeitszeitbetrug ist stets eine Interessenabwägung im Einzelfall nötig: Wie lange ist der Mitarbeiter schon im Betrieb, war er bisher beanstandungsfrei, wie schwer wiegt der Verstoß, war es ein einmaliger Ausrutscher oder System?
Wie schnell aus Vertrauensbruch echte Konsequenzen werden, zeigt ein aktueller Fall: Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte 2025 (11. Februar 2025, 7 Sa 635/23) die fristlose Kündigung eines Fahrkartenkontrolleurs, der in weniger als drei Wochen rund 26 Stunden nicht geleistete Arbeitszeit abgerechnet hatte — und verurteilte ihn zusätzlich zur Erstattung von über 21.000 Euro Detektivkosten.
Die Zwei-Wochen-Frist: schnell und dokumentiert handeln
Wer fristlos kündigen will, steht unter Zeitdruck: Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt jedoch nicht schon beim ersten Verdacht, sondern erst, wenn die kündigungsberechtigte Person (etwa die Geschäftsführung oder Personalleitung) zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat — und zwar der belastenden und der entlastenden.
Wichtig: Der Arbeitgeber darf den Sachverhalt vorher zügig aufklären und den Mitarbeiter anhören, ohne dass die Frist bereits läuft — solange die Ermittlungen mit der gebotenen Eile geführt werden. Für die Praxis folgt daraus eine klare Reihenfolge:
- Belege sichern: Soll-Schicht aus dem Plan, Ist-Zeiten aus der Erfassung, Zeugen, gegebenenfalls das Änderungsprotokoll der Software.
- Anhören: dem Mitarbeiter Gelegenheit zur Stellungnahme geben — auch, um eine harmlose Erklärung nicht zu übersehen.
- Kenntniszeitpunkt dokumentieren: festhalten, wann die vollständige Kenntnis vorlag — denn ab da tickt die Uhr.
- Zügig erklären: die Kündigung innerhalb der zwei Wochen aussprechen.
Wird die Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Eine ordentliche, fristgemäße Kündigung kann dann aber immer noch in Betracht kommen.
Sonderfall Krankfeiern: vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit
Das Krankfeiern — sich krankmelden, obwohl man arbeitsfähig ist — ist eine besondere Form, weil hier ein starkes Beweismittel im Weg steht: die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Sie hat einen hohen Beweiswert; wer sie vorlegt, gilt zunächst als krank. Der Arbeitgeber kann diesen Beweiswert aber erschüttern, wenn er ernsthafte Zweifel begründet — etwa durch konkrete Indizien, die gegen eine echte Erkrankung sprechen.
Das Bundesarbeitsgericht hat das mehrfach präzisiert: Meldet sich ein Mitarbeiter passgenau für die Dauer der Kündigungsfrist krank, kann das den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern (BAG, 8. September 2021, 5 AZR 149/21). Dann muss der Mitarbeiter konkret darlegen und beweisen, dass er tatsächlich krank war. Zeigt sich, dass die Krankheit nur vorgetäuscht war, ist das ein schwerer Vertrauensverstoß, der eine Kündigung — bis zur fristlosen — tragen kann.
Beweislast und Kontrolle: Was der Arbeitgeber darf — und was nicht
Der wunde Punkt jeder Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug ist der Beweis: Die volle Beweislast trägt der Arbeitgeber — für die Täuschung, den Vorsatz und, bei Schadensersatz, für den Schaden. Ein bloßer Verdacht genügt für eine Tatkündigung nicht.
Deshalb ist die Versuchung groß, mit Überwachung nachzuhelfen. Hier setzt der Datenschutz enge Grenzen. Der Maßstab ist die Verhältnismäßigkeit nach § 26 BDSG in Verbindung mit der DSGVO:
- Verdeckte Überwachung nur bei konkretem Verdacht: Eine heimliche Maßnahme — etwa der Einsatz eines Detektivs — kann zulässig sein, wenn ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist (BAG, 29. Juni 2017, 2 AZR 597/16). Dabei muss es sich nicht einmal um eine Straftat handeln; auch ein schwerer arbeitsrechtlicher Verstoß kann genügen.
- Keine anlasslose Total-Kontrolle: Flächendeckende, verdachtsunabhängige Überwachung ist unzulässig. Ein heimlicher Keylogger, der alle Tastatureingaben und Bildschirminhalte mitschneidet, ohne dass ein konkreter Verdacht besteht, führt sogar zu einem Beweisverwertungsverbot — die so gewonnenen Erkenntnisse dürfen im Prozess nicht verwertet werden (BAG, 27. Juli 2017, 2 AZR 681/16).
- Detektivkosten: Bestand bei Beauftragung ein konkreter Verdacht und bestätigt er sich, kann der Mitarbeiter die Detektivkosten als Schadensersatz schulden — im Kölner Fall (7 Sa 635/23) waren es über 21.000 Euro.
Die Kehrseite: Ohne saubere Zeiterfassung kein Nachweis
Der entscheidende Hebel gegen Arbeitszeitbetrug ist überraschend unspektakulär — es ist die Pflicht, die ohnehin gilt: die Arbeitszeiterfassung. Sie ist zugleich das Instrument, das Betrug aufdeckt, und der Beweis, der ihn vor Gericht belegbar macht.
Die Rechtslage dazu ist klar:
- EuGH, 14. Mai 2019 (C-55/18): Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten.
- BAG, 13. September 2022 (1 ABR 22/21): Schon nach geltendem Recht besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung — abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG im Licht des EuGH-Urteils. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen.
- § 16 Abs. 2 ArbZG: Über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehende Arbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- § 17 MiLoG: Für Minijobber und in den Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes — darunter Gastgewerbe, Bau, Personen- und Güterbeförderung, Gebäudereinigung und das Sicherheitsgewerbe, also genau viele Schichtbranchen — sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit gesondert zu dokumentieren (Details im Ratgeber Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG).
Daraus folgt der zentrale Gedanke dieses Beitrags: Eine verlässliche, objektive und manipulationssichere Zeiterfassung ist ein Instrument in beide Richtungen. Sie schützt den Arbeitgeber vor Betrug und liefert ihm den Beweis, den seine Beweislast verlangt — und sie schützt zugleich den ehrlichen Mitarbeiter vor unbezahlter Mehrarbeit. Wer sauber erfasst, braucht Detektive gar nicht erst.
Vertrauensarbeitszeit ändert nichts an der Erfassungspflicht
Ein verbreitetes Missverständnis lautet, bei Vertrauensarbeitszeit müsse nicht erfasst werden. Das ist falsch. Vertrauensarbeitszeit bedeutet nur, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der Lage und Verteilung der Arbeitszeit verzichtet — nicht auf die Erfassung. Nach der BAG-Entscheidung von 2022 gilt die Aufzeichnungspflicht unabhängig vom Zeitmodell; die Erfassung darf an den Mitarbeiter delegiert werden, die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber.
Für den Arbeitszeitbetrug hat das eine unbequeme Konsequenz: Vertrauensarbeitszeit macht eine Täuschung schwerer entdeckbar, weil die laufende Kontrolle fehlt — was die Bedeutung einer dokumentierten, nachvollziehbaren Erfassung eher erhöht als senkt. Und wer die selbst erfassten Zeiten fälscht, landet direkt im Szenario der BAG-Urteile 2 AZR 381/10 und 2 AZR 682/12.
Der Schicht-Winkel: Betrug entsteht dort, wo Kontrolle fehlt
Arbeitszeitbetrug gedeiht in den Lücken schlechter Organisation: geteilte PINs, an denen jeder für jeden buchen kann; ein Dienstplan auf Papier, gegen den niemand die Ist-Zeiten abgleicht; nachträglich veränderbare Einträge ohne Spur. Wer diese Lücken schließt, verhindert die meisten Fälle, bevor sie entstehen — und kann den Rest sauber belegen:
- Der veröffentlichte Plan ist der Soll-Wert. Nur eine nachweislich zugegangene Einteilung ist eine bindende Weisung — und der Maßstab, gegen den sich die Ist-Zeit messen lässt.
- Die Zeiterfassung ist der Ist-Wert. Objektiv gestempelte Kommt- und Geht-Zeiten sind belastbarer als jede Erinnerung des Schichtleiters.
- Soll gegen Ist deckt Muster auf. Der automatische Abgleich zeigt Abweichungen, ohne dass jemand jeden Einzelfall im Kopf behalten muss.
- Persönliche Identifikation statt geteilter PIN nimmt dem Buddy Punching die Grundlage.
So unterstützt eine Dienstplan-Software
Eine Software entlarvt niemanden auf Knopfdruck und ersetzt keine arbeitsrechtliche Entscheidung. Aber sie entzieht dem Arbeitszeitbetrug den Nährboden und liefert im Ernstfall den Beweis, auf den es ankommt:
- Manipulationssichere, revisionssichere Erfassung: Buchungen sind nachträglich nicht spurlos veränderbar; jede Korrektur bleibt mit Zeitstempel im Änderungsprotokoll nachvollziehbar — das nimmt der stillen Nacherfassung den Boden.
- Personengebundenes Stempeln: persönlicher Chip, Foto oder Standortprüfung statt geteilter PIN — so bucht niemand für einen abwesenden Kollegen (mehr dazu im Ratgeber Stempeluhr & Methoden der Zeiterfassung).
- Soll-Ist auf Knopfdruck: geplante Schicht gegen gestempelte Zeit — Abweichungen stehen als objektive Zahlen im System und wandern korrekt ins Arbeitszeitkonto.
- Ausfälle sauber statt heimlich lösen: Eine offene Schicht per Push an den Springerpool zu geben, beseitigt das eigentliche Problem — die Unterbesetzung — und den Anreiz, Lücken zu vertuschen.
Anbieter wie Aplano führen veröffentlichten Plan, Verfügbarkeiten und Zeiterfassung in einem System zusammen. Aus dem vagen Verdacht wird so ein belegter Vorgang mit Datum, Soll- und Ist-Zeit — die faire Grundlage für ein Gespräch, eine Abmahnung oder, im schweren Fall, eine Kündigung. Genauso wichtig ist die andere Wirkung: Eine transparente, für alle gleiche Erfassung schützt die ehrliche Mehrheit, macht Vertrauen überprüfbar und zahlt damit auf ein faires Klima und die Mitarbeiterbindung ein. Klare, gemeinsam getragene Regeln — etwa in einer Betriebsvereinbarung unter Beteiligung des Betriebsrats — sind dabei die beste Vorbeugung: Wo alle wissen, was gilt und dass es überprüft wird, entsteht Betrug erst gar nicht.
Häufige Fragen zum Arbeitszeitbetrug im Schichtbetrieb
Ist Arbeitszeitbetrug strafbar?
Er kann strafbar sein, ist es aber nicht zwangsläufig. Wer vorsätzlich nicht geleistete Arbeitszeit abrechnen lässt und dafür Lohn erhält, erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Wer Stundenzettel fälscht, kommt zusätzlich in den Bereich der Urkundenfälschung (§ 267 StGB); bei manipulierten elektronischen Daten greift § 269 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten). Wichtig ist aber: Die arbeitsrechtlichen Folgen — vor allem die Kündigung — sind von einer strafrechtlichen Verurteilung unabhängig. Das Bundesarbeitsgericht stellt allein auf den Vertrauensbruch ab, nicht auf ein Strafurteil. Eine fristlose Kündigung kann also wirksam sein, auch wenn es nie zu einer Anklage kommt.
Kann man wegen Arbeitszeitbetrug ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden?
Ja, das ist der Regelfall bei einem vorsätzlichen Betrug. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 9. Juni 2011, 2 AZR 381/10, und vom 26. September 2013, 2 AZR 682/12) ist die vorsätzliche Falschangabe der Arbeitszeit grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Verstoß so schwer wiegt, dass der Mitarbeiter nicht ernsthaft erwarten konnte, der Arbeitgeber werde ihn hinnehmen — bei einer bewussten Täuschung ist das regelmäßig der Fall. Trotzdem ist immer eine Interessenabwägung im Einzelfall nötig: Dauer der Beschäftigung, bisherige Beanstandungsfreiheit und Schwere des Verstoßes fließen ein.
Muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt (2 AZR 682/12), dass es für die Kündigung nicht darauf ankommt, ob dem Arbeitgeber ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Entscheidend ist der Vertrauensbruch: Der Arbeitgeber muss sich darauf verlassen können, dass die erfassten oder gemeldeten Zeiten der Wahrheit entsprechen — gerade weil er die tatsächliche Arbeitszeit nur schwer kontrollieren kann. Schon wenige Minuten vorsätzlich falsch gebuchter Zeit können daher ausreichen. Das entbindet aber nicht von der Abwägung im Einzelfall.
Darf der Arbeitgeber einen Detektiv einsetzen, um Arbeitszeitbetrug nachzuweisen?
Nur unter engen Voraussetzungen. Eine verdeckte Überwachung — etwa durch einen Detektiv — ist nach der Rechtsprechung (BAG, 29. Juni 2017, 2 AZR 597/16) zulässig, wenn ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Verdacht einer schweren Pflichtverletzung besteht und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Eine flächendeckende, anlasslose Überwachung ist dagegen unzulässig; heimliche Total-Kontrollen wie ein Keylogger ohne konkreten Verdacht führen sogar zu einem Beweisverwertungsverbot (BAG, 27. Juli 2017, 2 AZR 681/16). Bestätigt sich der Verdacht, kann der Mitarbeiter die Detektivkosten als Schadensersatz schulden — das Landesarbeitsgericht Köln sprach 2025 über 21.000 Euro zu (7 Sa 635/23).
Wie schnell muss der Arbeitgeber nach Entdeckung reagieren?
Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt aber erst, wenn die kündigungsberechtigte Person zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen hat. Der Arbeitgeber darf den Sachverhalt vorher zügig aufklären und den Mitarbeiter anhören, ohne dass die Frist schon läuft. Praktisch heißt das: Sobald der Betrug belegt ist, sollte man zügig und dokumentiert handeln — und festhalten, wann die Kenntnis vorlag. Wird die Frist versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam; eine ordentliche Kündigung kann aber weiter möglich sein.
Hinweis: Dieser Beitrag ist redaktionell sorgfältig recherchiert und gibt einen allgemeinen Überblick über den Arbeitszeitbetrug und seine arbeits- und strafrechtlichen Folgen im Schichtbetrieb (u. a. § 263, § 267, § 269 StGB; § 626 BGB; § 16 ArbZG; § 17 MiLoG; § 26 BDSG; BAG 9. Juni 2011 – 2 AZR 381/10, BAG 26. September 2013 – 2 AZR 682/12, BAG 10. Juni 2010 – 2 AZR 541/09, BAG 29. Juni 2017 – 2 AZR 597/16, BAG 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16, BAG 8. September 2021 – 5 AZR 149/21, BAG 13. September 2022 – 1 ABR 22/21, EuGH 14. Mai 2019 – C-55/18, LAG Köln 11. Februar 2025 – 7 Sa 635/23; Stand: September 2026). Er ersetzt keine arbeitsrechtliche Beratung im Einzelfall; ob eine Abmahnung oder Kündigung im konkreten Fall wirksam ist, richtet sich nach den Umständen und dem jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrag.